Futtermittelrecht

Kalb bei Fütterung
Foto: BML / Martina Siebenhandl

Das Futtermittelrecht ist weitgehend durch EU-Verordnungen und andere EU-Rechtsakte geregelt.

Mit dem Futtermittelgesetz 1999 und der Futtermittelverordnung 2010 wurden die einschlägigen Rechtsakte der Gemeinschaft umgesetzt bzw. näher durchgeführt.

Die futtermittelrechtlichen Bestimmungen befassen sich mit der Herstellung, Verwendung und dem Inverkehrbringen von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen, und zwar im Einzelnen mit folgenden Bereichen:

• Zulassung und Registrierung der Futtermittelbetriebe
• Inverkehrbringen
• Kennzeichnung
• Liste der verbotenen und unerwünschten Stoffe
• Liste der zugelassenen Zusatzstoffe
• Futtermittelkontrolle

Futtermittelkontrolle

Mit dem Aktionsplan Futtermittel wird der Ablauf der amtlichen Futtermittelkontrolle bundesweit einheitlich festgelegt. 

In Österreich ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit für die Kontrolle des Inverkehrbringens von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen sowie für die Zulassung und Registrierung der gewerblichen und industriellen Betriebe zuständig. Für die Kontrolle der Verfütterung an Nutztiere sind die Länder im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zuständig; darunter versteht man die Kontrolle der in landwirtschaftlichen Betrieben gelagerten, hergestellten und verwendeten Futtermittel („Kontrolle am Hof“). Sie umfasst sämtliche Maßnahmen, die auf landwirtschaftlichen Betrieben zur Überprüfung der Einhaltung des Futtermittelrechts zu setzen sind.

Futtermittelprodukte

Unter den Produkten, die im Rahmen der Tierernährung eingesetzt werden, wird folgende Einteilung vorgenommen:
• Futtermittel
• Vormischungen
• Zusatzstoffe

Futtermittel

Futtermittel sind Erzeugnisse, die zur Tierfütterung verwendet werden; sie werden je nach ihrer Zusammensetzung spezifiziert als
• Einzelfuttermittel (Futtermittel-Ausgangserzeugnisse)
• Mischfuttermittel: z.B. Alleinfuttermittel, Ergänzungsfuttermittel, Milchaustauschfuttermittel

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse oder Einzelfuttermittel sind pflanzliche oder tierische Rohstoffe wie Soja, Mais oder Milchprodukte, die als solche verfüttert oder zur Herstellung von Mischfuttermitteln verwendet werden.

Mischfuttermittel sind Mischungen aus Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, mit  und ohne Zusatzstoffe.

Alleinfuttermittel sind Mischfuttermittel, die aufgrund ihrer Zusammensetzung für den täglichen Bedarf des Tieres alleine ausreichen.

Ergänzungsfuttermittel enthalten höhere Konzentrationen an bestimmten Stoffen als Alleinfuttermittel und sollen gemeinsam mit anderen Futtermitteln den täglichen Bedarf des Tieres decken.

Milchaustauschfuttermittel werden anstelle oder in Ergänzung zur Muttermilch an Jungtiere (z.B. Kälber) verfüttert.

Vormischungen

Vormischungen sind Mischungen aus Zusatzstoffen mit oder ohne Trägerstoffen wie z.B. Weizenkleie, die Futtermittelhersteller verwenden, um Mischfuttermittel (z.B. Allein- oder Ergänzungsfuttermittel) herzustellen.
Der Anteil der Zusatzstoffe in der Vormischung ist im Vergleich zum Trägerstoff sehr hoch; eine Vormischung darf daher nur zur Mischfuttermittelherstellung verwendet, keinesfalls jedoch direkt verfüttert werden.

Zusatzstoffe

Zusatzstoffe sind Stoffe, Mikroorganismen oder Zubereitungen, die Futtermitteln oder Wasser zugemischt werden,
• um die Beschaffenheit des Futtermittels oder der tierischen Erzeugnisse günstig zu beeinflussen (z.B. Konservierungsstoffe, Farbstoffe, Bindemittel);
• um die Magen- und Darmflora positiv zu beeinflussen (z.B. Mikroorganismen);
• den Ernährungsbedarf der Tiere zu decken (z.B. Vitamine, Spurenelemente, Aminosäuren, Harnstoff);
• um die Verdaulichkeit der Futtermittel zu verbessern (z.B. Enzyme);
• um die ökologischen Folgen der Tierproduktion positiv zu beeinflussen.
• die eine kokzidiostatische Wirkung haben.
Zusatzstoffe dürfen nicht direkt verfüttert, sondern nur durch Einmischung in Futtermitteln an Tiere verabreicht werden.

Inverkehrbringen und Kennzeichnung

Für das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Einzel- oder Mischfuttermittel) oder Vormischungen ist keine Zulassung oder behördliche Registrierung erforderlich. Sie müssen jedoch hinsichtlich Beschaffenheit und Kennzeichnung den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und - im Falle von Einzelfuttermitteln - dem EU-Katalog entsprechen.
Zusatzstoffe und bestimmte Erzeugnisse hingegen dürfen nur verwendet oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie eine EU-weite Zulassung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 aufweisen.
Als allgemeine Anforderung gilt, dass Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe nur in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie unverdorben, unverfälscht und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen weiters keine Gefahr für die tierische und menschliche Gesundheit und für die Umwelt darstellen und nicht in irreführender Weise vermarktet werden. U.a. dürfen Angaben nicht Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Erkrankung behaupten, ohne dass dies gegenüber einer Behörde wissenschaftlich nachgewiesen wurde.
Weitere Einschränkungen ergeben sich aus der
• Liste der verbotenen Stoffe, die in Futtermitteln keinesfalls verwendet werden dürfen (z.B. Klärschlamm) gemäß Anhang III der Verordnung (EG) 767/2009, oder
• Liste der unerwünschten Stoffe (z.B. Schwermetalle wie Blei, Cadmium, etc..), für die Höchstgehalte in Futtermitteln festgelegt sind, die nicht überschritten werden dürfen gemäß Richtlinie 2002/32/EG.
Werden Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe in Verkehr gebracht, müssen sie die gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnung auf ihrer Verpackung, dem Etikett oder bei loser Ware auf einem Begleitpapier aufweisen.

Zulassung und Registrierung der Futtermittelunternehmer

Personen oder Betriebe (Futtermittelunternehmer), die Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe herstellen, lagern, transportieren oder in Verkehr bringen, bedürfen einer Zulassung oder Registrierung durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit.
Ist für eine Tätigkeit eine Zulassung vorgeschrieben, darf der Betriebsverantwortliche seinen Betrieb erst nach Vorliegen der Zulassung aufnehmen. Die Zulassung erfolgt durch Bescheid.
Setzt die Tätigkeit eine Registrierung voraus, muss der Betriebsverantwortliche die Aufnahme seiner Tätigkeiten dem Bundesamt melden. Für bestimmte landwirtschaftliche Betriebe ist eine Registrierung im LFBIS ausreichend (siehe unten).
Die Futtermittelunternehmer (Betriebsverantwortliche) haben mittels Formblatt unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen die Zulassung zu beantragen bzw. die Registrierung anzumelden. Formulare für Registrierung und Zulassung können per E-Mail angefordert werden.
Sowohl für die Zulassung als auch für die Registrierung hat der Betrieb bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Die Anforderungen an die Betriebe sind durch die Verordnung (EG) 183/2005 festgelegt.

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