Sortenschutzrecht

Getreidefeld bei Essling
Foto: BML / Bernhard Kern

Die Züchtung neuer Pflanzensorten ist eine wichtige Voraussetzung, um die Qualität und den Ertrag der pflanzlichen Produktion langfristig zu verbessern.

Die Züchtung ist jedoch sehr langwierig und kostenintensiv. Um den Züchtern die Möglichkeit zu geben, die für die Züchtung aufgewendeten Kosten wieder zu erwirtschaften und um einen Anreiz für künftige Investitionen zu schaffen, wurde das Sortenschutzrecht als Sonderform des gewerblichen Rechtsschutzes entwickelt. Gleichzeitig wurde darauf geachtet, die Nutzungsrechte der Landwirte zu gewährleisten.

Das Sortenschutzrecht ist kein Patentrecht. Es wird nicht eine gesamte Pflanze oder bestimmte Gensequenzen geschützt, sondern nur eine bestimmte Sorte.

Der Sortenschutz darf nicht mit der Sortenzulassung im Rahmen des Saatgutrechts verwechselt werden.

Sortenschutzrecht  in Österreich

In Österreich ist der Sortenschutz durch das Sortenschutzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 109/2001, geregelt. Es basiert auf dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV: Union internationale pour la protection des obtentions vegetales). Österreich ist seit 1994 Verbandsmitglied der UPOV.

Anwendungsbereich:

Die Möglichkeit des Sortenschutzes ist nicht auf bestimmte Arten beschränkt. Sorten aller Pflanzengattungen und -arten können durch ein Sortenschutzrecht geschützt werden. Ein in Österreich erteiltes Sortenschutzrecht gilt nur national.

Verfahren:

Der Sortenschutz wird auf Antrag des Züchters erteilt. Zuständige Behörde ist das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES).

Um ein Sortenschutzrecht zu erlangen, muss eine Sorte folgende Anforderungen erfüllen:

  • Neuheit
  • Unterscheidbarkeit
  • Homogenität
  • Beständigkeit
  • Eintragbare Sortenbezeichnung

Der Antragsteller hat die erforderlichen Unterlagen und Sortenproben einzubringen. Im Rahmen einer mehrjährigen Registerprüfung werden Laborprüfungen und Feldversuche nach internationalen harmonisierten Prüfverfahren durchgeführt. Sind die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, wird ein Sortenschutzrecht erteilt und die Sorte ins Sortenschutzregister eingetragen.

Schutzrechte:

Ist eine Sorte geschützt, so bedarf es hinsichtlich des Vermehrungsmaterials der geschützten Sorte der Zustimmung des Sortenschutzinhabers für:

  • die Erzeugung oder Vermehrung,
  • die Aufbereitung zum Zwecke der Vermehrung,
  • das Anbieten zum Verkauf,
  • der Verkauf oder das sonstige In-Verkehr-Bringen,
  • die Ausfuhr,
  • die Einfuhr und
  • die Aufbewahrung zu obigen Zwecken.

Einschränkungen des Sortenschutzes:

Sortenschutzrechte können durch Zwangslizenzen, amtswegige Aufhebung oder Nichtigerklärung eingeschränkt werden.

Ausnahmen:

Ausgenommen vom Sortenschutz sind auch Handlungen im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken sowie zu Versuchszwecken. Darüber hinaus stellen auch das sogenannte "Landwirteprivileg" und das "Züchterprivileg" Ausnahmen vom Sortenschutz dar.

Züchterprivileg:

Eine geschützte Sorte darf uneingeschränkt, also ohne Zustimmung des Züchters als Ausgangsmaterial für die Züchtung einer weiteren neuen Sorte verwendet werden. Diese neue Sorte darf auch ohne eine solche Zustimmung gewerbsmäßig vertrieben werden.

Landwirteprivileg:

Der Sortenschutz umfasst nicht den Anbau von Erntegut einer geschützten Sorte durch Kleinlandwirte, wenn das Vermehrungsmaterial aus eigenem Anbau des Landwirtes stammt.

Schutzdauer:

Die nationale Schutzdauer beträgt für Bäume, Reben, Hopfen und Kartoffeln 30 Jahre, für alle übrigen Arten 25 Jahre ab Erteilung des Sortenschutzes.

Sortenschutzregister:

Das Bundesamt für Ernährungssicherheit führt ein öffentliches Sortenschutzregister, in dem alle in Österreich geschützten Sorten aufgelistet sind. Dieses Register wird vom BAES jährlich im Sorten- und Saatgutblatt veröffentlicht.

Gebühren:

Die bei einem Antrag auf Sortenschutz anfallenden Gebühren sowie die jährlichen Gebühren werden im Sortenschutzgebührentarif des BAES geregelt.

Sortenschutzrecht in der EU

Parallel zu den einzelstaatlichen Regelungen gibt es aber den Gemeinschaftlichen Sortenschutz, der durch die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz geregelt. Der gemeinschaftliche Sortenschutz ist die einzige und ausschließliche Form eines gemeinschaftlichen gewerblichen Rechtsschutzes für Pflanzensorten und gilt in der gesamten EU. Es werden keine Patente auf Pflanzensorten erteilt.

Der Gemeinschaftliche Sortenschutz wird nicht von den Behörden der Mitgliedstaaten vollzogen, sondern vom Gemeinschaftlichen Sortenamt (CPVO - Community Plant Variety Office ) in Angers, F. Das CPVO gibt auch Technische Protokolle zur Registerprüfung und gibt den Gemeinschaftlichen Sortenkatalog heraus.

Für die Erteilung des Gemeinschaftlichen Sortenschutzes gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen an eine Pflanzensorte wie beim nationalen Sortenschutz. Auch hier kann für alle Pflanzenarten ein gemeinschaftliches Sortenschutzrecht erteilt werden. Dieses gilt grundsätzlich 25 Jahre, für Kartoffel, Reben und Bäume sowie für Spargel, Blumenzwiebel, und Obst- und Ziergehölze 30 Jahre.