Pflanzgutrecht

Blühende Gräser
Foto: BML / Alexander Haiden

Das Inverkehrbringen von Pflanzgut wird vor allem durch das Pflanzgutgesetz 1997 und die Pflanzgutverordnung geregelt.

Pflanzgutgesetz 1997

Das Pflanzgutgesetz regelt das Inverkehrbringen von Zierpflanzen, Gemüse- und Obstarten.

Im Pflanzgutgesetz werden allgemeine Anforderungen und das Pflanzgut von Zierpflanzen, Obst und Gemüse aufgestellt.
Weiters werden Vorschriften für Versorger, die derartiges Pflanzgut in Verkehr bringen, sowie Vorschriften für Drittlandsmaterial festgelegt.

Versorger mit Sitz oder Wohnsitz im Inland haben beim Landeshauptmann die Aufnahme in ein amtliches Register zu beantragen. Dem Antrag sind alle für die Darlegung der Art der vom Versorger durchzuführenden Tätigkeit erforderlichen Unterlagen anzuschließen.

Die Zulassung von Labors mit Sitz im Inland ist beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu beantragen. 

Registrierten Versorgern und zugelassenen Labors werden von der für die Registrierung oder Zulassung zuständigen Behörde eine Registernummer zugewiesen. Diese wird in ein amtliches Verzeichnis aufgenommen. 

Die Anerkennung von zertifiziertem Pflanzgut ist beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu beantragen.

Einfuhr aus Drittländern:

Pflanzgut aus Drittländern, das die gleiche Gewähr bietet wie Pflanzgut, das die Vorschriften des Pflanzgutgesetzes 1997 erfüllt, darf eingeführt werden, sofern eine Gleichstellungsfeststellung der EU vorliegt. Im Begleitdokument ist zusätzlich das Ursprungsland anzugeben.  

Pflanzgutverordnung

Die Pflanzgutverordnung legt Anforderungen an die Qualität des Pflanzgutes im Detail fest.

Das Pflanzgut hat grundsätzlich frei zu sein von einem Befall mit qualitätsmindernden Schadorganismen, durch den der Gebrauchswert des Pflanzgutes herabgesetzt wird, oder von Anzeichen oder Symptomen jenes Befalls.

Pflanzgut, das beim Aufwuchs sichtbare Anzeichen eines Befalls aufweist, ist sofort und in geeigneter Weise zu behandeln oder gegebenenfalls zu entfernen.

In der Pflanzgutverordnung werden u.a. auch die verpflichtenden Angaben auf dem Begleitdokument angeführt.