Informations- und Publizitätsmaßnahmen

Für Projekte, bei denen der Bund beziehungsweise die Europäische Union finanziell  beteiligt sind, müssen einheitliche Richtlinien eingehalten werden, um die Förderung sichtbar zu machen. Dies gilt für Förderungen, Leistungsabgeltungen, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen. Diese Regeln zu den Informations- und Publizitätsmaßnahmen werden hier erklärt und Vorlagen für Logoleisten und Hinweisschilder angeboten.

Damit wird der Zweck verfolgt, solche Maßnahmen und Projekte, die vom Bund mitgetragen werden, in der Öffentlichkeit besser bekannt zu machen. Die Bestimmungen gelten nicht bei zu 100% vom BML finanzierten Projekten (in diesem Fall gelten die Corporate Identity Bestimmungen des Ressorts) sondern bei Beteiligungen. Dieser Erlass und die angeführten Informations- und Publizitätsmaßnahmen sind für die Organisationseinheiten und Dienststellen verbindlich und gegenüber Dritten von den zuständigen Organisationseinheiten und Dienststellen umzusetzen (siehe Punkt 3).

Dieser Artikel enthält allgemeine Informationen zu den Informations- und Publizitätsmaßnahmen. Zusätzlich gibt es genauere Infos und Vorgaben für die einzelnen Fördersparten.

1. Ziele

1.1 Information von Endbegünstigten und potentiellen Begünstigten über Interventionen des Bundes und/oder gemeinsamen Interventionen mit der Europäischen Union und/oder mit den Bundesländern.

1.2 Information der breiten Öffentlichkeit über betreffende Interventionen des Bundes und/oder gemeinsamen Interventionen mit der Europäischen Union und/oder mit den einzelnen Bundesländern.

1.3 Regelung der Vorkehrungen für die Informations- und Publizitätsmaßnahmen hinsichtlich Geltung und Gestaltung, die eine angemessene Publizität aller beteiligten Stellen (EU, Bund, Länder, Gemeinden u.a.) gewährleisten.
Der Inhalt und die Strategie der gewählten Informations- und Publizitätsmaßnahmen soll die Verwirklichung der in Ziffer 1.1 bis 1.3 genannten Ziele ermöglichen. Darüber hinaus soll die Transparenz über den Einsatz von Geldmitteln des Bundes gewährleistet werden.

2. Maßnahmen

Je nach Fördersparte bzw. Gegenstand bzw. differenziert nach dem Ausmaß des Einsatzes öffentlicher Mittel stehen folgende Gestaltungsbeispiele und Mustervorlagen für Informations- und Publizitätsmaßnahmen zur Verfügung:

2.1 Print-Werbemittel / Verwendung des/der Logo(s)

Plakate und Inserate (z.B. für Bildungsveranstaltungen und sonstige Veranstaltungen)
Vordrucke (z.B. Projekt- oder Schulungsmappen, Notizpapier), Titelblätter

2.2 Bescheinigungen (u.a. Verständigung der Förderungsempfänger, Kursbescheinigungen)

2.3 Sonstige Informations- und Publizitätsmaßnahmen u.a. bei Informationsveranstaltungen, Pressekonferenzen, Tagungen, Ausstellungen

2.4 Audiovisuelle Medien und Internet

2.5 Hinweistafeln (u.a. Kraftfahrzeugen, Baustellen, Infrastrukturvorhaben)

2.6 Erinnerungstafeln (zu fertig gestellten Bauwerken, geförderten Bildungsinitiativen und -einrichtungen, Projekten der Umweltförderung, Siedlungswasserwirtschaft)

2.7 Poster / Erläuterungstafeln / Hinweisschilder (ELER), die bei bestimmten, aus dem Programm LE 14-20 finanzierten Vorhaben (z.B. bei Investitions-, Infrastruktur- oder Bauvorhaben) zur Anwendung kommen.

3. Umsetzung der Informations- und Publizitätsmaßnahmen

Die Regelungen zur Umsetzung der Informations- und Publizitätsmaßnahmen und der Kontrolle der Einhaltung sind in den von der jeweils zuständigen Organisationseinheit des Bundes zu erlassenden Rechtsnormen, technischen Normen- und Förderungsvereinbarungen aufzunehmen. Für Informations- und Publizitätsmaßnahmen des Ressorts sind insbesondere auch die folgenden weiterführenden Normen zu beachten:

  • Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
  • Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds
  • Life Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE)
  • Umweltförderungsgesetz (UFG) / Förderungsbedingungen
  • Altlastensanierungsgesetz / Förderungsbedingungen

4. Anwendung

Die Gestaltungsbeispiele und -muster sind für die Umsetzung durch die jeweils zuständigen Organisationseinheiten des Bundes verbindliche Vorlagen.

Zu beachten ist, dass neben den allgemeinen Anwendungen der Publizitätsmaßnahmen im Bereich der land-, forst- und wasserwirtschaftlichen Förderung besondere Regelungen für Förderungen aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) gelten. Die hierfür anzuwendenden Publizitätsbestimmungen sind unter der Rubrik "ELER-Förderung" abrufbar.

Muster für die Publizitätsmaßnahmen bei Förderungen aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds bzw. aus dem EU-Umweltfinanzierungsinstrument LIFE werden gesondert in der jeweils zutreffenden Rubrik dargestellt.