Vorläufige Risikobewertung

Die vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos und die darauf aufbauende Ausweisung von Gebieten mit potenziell signifikantem Hochwasserrisiko (§ 55 WRG) bilden den ersten Teilschritt der von der EU-Hochwasserrichtlinie geforderten Planungen.