Wasserrechtliche Verhandlung am 9.11.2023, betreffend ÖBB-Infrastruktur AG - KW  Stubachtal

Kundmachung der wasserrechtlichen Verhandlung am 9.11.2023, betreffend ÖBB-Infrastruktur AG - Kraftwerksgruppe Stubachtal - Entleerung Speicher Tauernmoos und Ausgleichsbecken Enzingerboden 2024

K U N D M A C H U N G
(Anberaumung einer wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung)


1. Mit Schreiben vom 16.11.2022 suchte die ÖBB-Infrastruktur AG (im
Folgenden: Antragstellerin) bei der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage von
Einreichunterlagen um die wasserrechtliche Bewilligung für das Vorhaben „Entleerung
Speicher Tauernmoos und Ausgleichsbecken Enzingerboden 2024“ an. Die Entleerung des
Speichers Tauernmoos ist im Zeitraum vom 02.01. bis 26.04.2024 vorgesehen. Die
Entleerung des Ausgleichsbeckens Enzingerboden ist im Zeitraum von 22.01. bis 19.02.2024
vorgesehen. Die Maßnahme dient der regelmäßigen Überprüfung der ständig unter Wasser
liegenden Teile (Grundablass, Einlauf, Speicher) bei entleertem Speicher in einem Intervall
von ca. 10 Jahren.


2. Die Wasserrechtsbehörde hat das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren zu führen.

3. Die Wasserrechtsbehörde beraumt nach § 100 Abs. 1 lit. d und § 107 WRG 1959 sowie
nach §§ 40 bis 44 AVG die wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung bezogen auf das zur
wasserrechtlichen Bewilligung beantragte Vorhaben an. Diese Verhandlung findet am


9.11.2023 um 9:30 Uhr
im Sitzungsraum des Kraftwerks Uttendorf
Stubach 133
5723 Uttendorf

statt.
4. An dem Verfahren Beteiligte können persönlich zur Verhandlung kommen oder an ihrer
Stelle einen Bevollmächtigten entsenden. Sie können auch gemeinsam mit ihrem
Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen. Der Bevollmächtigte kann eine
eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene
Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu
Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden. Der Bevollmächtigte muss
mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können.
Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.


Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,


- wenn sich der Beteiligte durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung
befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine
Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen
Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lässt,


- wenn der Bevollmächtigte des Beteiligten seine Vertretungsbefugnis durch seine
Bürgerkarte nachweist,


- wenn sich der Beteiligte durch der Wasserrechtsbehörde bekannte Angehörige
(§ 36a AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch der
Wasserrechtsbehörde bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von
Organisationen vertreten lässt und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis
besteht oder


- wenn der Beteiligte gemeinsam mit seinem Bevollmächtigten zur Verhandlung
kommt.


5. Gemäß § 42 Abs.. 1 AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht
spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde
oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Gemäß § 39Abs.. 2a AVG hat jede
Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren
möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderpflicht).


6. Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder
unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die
kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei
Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der
rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche
Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind bei jener Behörde zu
berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.


7. Die Einreichunterlagen können unter dem Link


https://eib.elak.gv.at/fsc/public/2pmbhvnrm0hsv3gbi07ocuqen7

eingesehen werden. Sollte aus technischen oder sonstigen Gründen eine Einsichtnahme in
diese Unterlagen nicht möglich sein, besteht die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit der
Wasserrechtsbehörde. Ferner können die Einreichunterlagen im Amt der Gemeinde
Uttendorf während der Amtsstunden bis zum Tag vor der Verhandlung eingesehen werden.


8. Mit dieser Kundmachung werden die der Wasserrechtsbehörde bekannten Beteiligten
persönlich von der Verhandlung verständigt. Darüber hinaus erfolgt eine Veröffentlichung
dieser Kundmachung im Internet unter der Adresse Wasserrechtliche Kundmachungen
(bml.gv.at) sowie durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Uttendorf.