Kundmachung der wr. Verhandlung am 14.05.2024, betreffend ÖBB-Infra, Zentrale Leitstelle Innsbruck

K u n d m a c h u n g

(Anberaumung einer wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung)

Die ÖBB-Infrastruktur AG, Praterstern 3, 1020 Wien, hat mit Eingabe vom 16. August 2022 einen Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Zentralwarte „Zentrale Leitstelle Innsbruck“ (einschließlich der Betriebsordnung) unter Vorlage eines Projektes gestellt.

Die bestehende Zentrale Leitstelle Innsbruck (ZLI) wurde mit eisenbahnrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 15. Dezember 1982, ZL. EB 212789-2-II/2-1982, als eine Eisenbahnanlage im Sinne des § 10 Eisenbahngesetzes 1957 bewilligt. Zusätzlich zur eisenbahnrechtlichen Bewilligung ist die „Zentrale Leitstelle Innsbruck“ gemäß den §§ 9 ff, 21 Abs. 3, 32 ff, 50 Abs. 8, 60 ff, 100 Abs. 1 lit. d, 107, 111, 112, 117, 118 WRG 1959 i.d.g.F. auch wasserrechtlich bewilligungspflichtig.

Zur Behandlung des Antrages der ÖBB-Infrastruktur AG beraumt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft gemäß den §§ 40-44 AVG eine öffentliche mündliche Verhandlung

für den 14. Mai 2024

an. Diese beginnt um 09:00 Uhr im Gebäude der ÖBB Infrastruktur AG, Zimmer 156, Claudiastraße 2, 6020 Innsbruck.

Vorhaben und Gegenstand der Verhandlung

Die ÖBB-Infrastruktur AG betreibt die Kraftwerke Spullersee und Braz, das Ruetzkraftwerk Fulpmes, die Kraftwerke Schneiderau, Obervallach und Rosenbach sowie die Kraftwerke Tauernmoos und Uttendorf.

Gegenstand der Verhandlung ist der Antrag der ÖBB-Infrastruktur AG vom 16. August 2022 auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Errichtung und Betrieb einer Zentralen Leitstelle Innsbruck einschließlich der dazu erforderlichen Betriebsordnung.

Mit Errichtung und Betrieb der Zentralen Leitstelle Innsbruck sollen die Kraftwerke in die Zentrale Leitstelle Innsbruck eingebunden und von dort betrieben und überwacht werden.

Eine ausführliche und detaillierte Beschreibung ist dem Projekt zu entnehmen.

Es ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren durchzuführen.

Zeit und Ort der Einsichtnahme:

Die Projektunterlagen liegen zur Einsichtnahme während der Amtsstunden/Dienstzeiten bei nachstehenden Stellen bis einschließlich 13. Mai 2024 auf:

  • Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, Abteilung I/1 – Wasserrechtlicher Vollzug, Stubenring 12, 3. Stock, Zimmer 319, 1010 Wien, nach vorhergehender Terminvereinbarung
  • Gebäude der ÖBB-Infrastruktur AG, Claudiastraße 2, 6020 Innsbruck

Hinweis:

Die Anberaumung der Verhandlung erfolgt durch die persönliche Verständigung der am Verfahren Beteiligten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verhandlung – abgesehen von der persönlichen Verständigung – durch Anschlag beim Amt der Tiroler Landesregierung kundgemacht wird.

Zusätzlich zu dieser Bekanntmachung und der persönlichen Verständigung der bekannten Beteiligten wird die Verhandlung durch Verlautbarung auf der virtuellen Amtstafel des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft kundgemacht.

Sie können zur Verhandlung persönlich erscheinen oder an Ihrer Stelle eine/n Bevollmächtigte/n entsenden. Sie können auch gemeinsam mit Ihrer/Ihrem Bevollmächtigten kommen. Die/Der Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

  • wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person – z.B. einen Rechtsanwalt, Notar oder Wirtschaftstreuhänder – vertreten lassen,
  • wenn der Bevollmächtigte seine Vertretungsbefugnis durch eine Bürgerkarte nachweist,
  • wenn Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die uns bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
  • wenn Sie gemeinsam mit Ihrer/Ihrem Bevollmächtigten kommen.

Bitte bringen Sie zur Verhandlung diese Kundmachung mit oder veranlassen Sie, dass Ihre/Ihr Bevollmächtigte/r diese mitbringt.

Als Partei beachten Sie bitte, dass Sie, wenn Sie Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde bekannt geben oder während der Verhandlung vorbringen, insoweit Ihre Parteistellung verlieren.

Eine Person die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes, unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung in der Sache, bei der Behörde Einwendungen erheben.

Sollten Sie gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung keine Einwendungen erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht erforderlich.

Kundmachung