Hafen Wien GmbH - wasserrechtliches Überprüfungs- und  Bewilligungsverfahren - Kundmachung

Hafen Wien GmbH - verbesserter Donauhochwasserschutz Wien - Hafentor Albern - wasserrechtliches Überprüfungsverfahren – wasserrechtliches Bewilligungsverfahren bezogen auf die Betriebsordnung - Kundmachung
 

 

K U N D M A C H U N G


(Anberaumung einer wasserrechtlichen Überprüfungs- und Bewilligungsverhandlung)


1. Mit hieramtlichem (ha.) Bescheid vom 18.9.2007, Zl. BMLFUW-UW.4.1.11/0243-I/6/2007, wurde der Stadt Wien die wasserrechtliche Bewilligung für das Projekt Alberner Hafentor und Dammsystem erteilt. Wie sich aus der Begründung dieses Bescheides ergibt, hatte die Stadt Wien mit Schreiben vom 9.11.2006 unter Vorlage des „Einreichprojektes 2006“ (Stand: August 2006) um die diesbezügliche wasserrechtliche Bewilligung angesucht [vergleiche (vgl.) Seite 26 der Begründung]. Teil des zur wasserrechtlichen Bewilligung beantragten Vorhabens ist erkennbar auch das Einreichoperat „Einreichprojekt 2006 – Grundwasserverhältnisse“ (Stand: 24.10.2006) (vgl. Seite 26 der Begründung).


2. Mit ha. Bescheid vom 2.2.2015, Zl. BMLFUW-UW.4.1.11/0679-IV/2/2014, wurde die Bauvollendungsfrist dahingehend abgeändert, dass diese bis zum 31.12.2021 erstreckt wird. Mit ha. Bescheid vom 13.12.2021, Zl. 2021-0.864.312, wurde die bezogen auf das wasserrechtlich bewilligte Hafentor Albern gesetzte Bauvollendungsfrist dahingehend abgeändert, dass diese bis zum 18.9.2022 erstreckt wurde.


3. Mit ha. Bescheid vom 6.11.2018, Zl. BMNT-UW.4.1.12/0201-I/2/2018, wurde die auf den
Projektteil Hafentor Albern bezogene wasserrechtliche Bewilligung im Umfang der Drempeloberkante und der Auflage Nr. 15 nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektunterlagen abgeändert.


4. Im November 2019 schlossen die Stadt Wien und die Hafen Wien GmbH einen Vertrag
über die Übertragung der wasserrechtlichen Bewilligung bezogen auf das planmäßig näher
bezeichnete Hafentor Albern. Damit ging die wasserrechtliche Bewilligung im Umfang des
Hafentors Albern auf die Hafen Wien GmbH über (vgl. ELAK Zl. BMNT-UW.4.1.12/0154-I/2/2019).


5. Mit ha. Bescheid vom 20.5.2020, Zl. 2020-0.310.536, wurde die auf den Projektteil
Hafentor Albern bezogene wasserrechtliche Bewilligung im Umfang der Dammgeometrie
nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Projektunterlagen abgeändert.


6. Mit Schreiben vom 12.9.2022 legte die Hafen Wien GmbH (im Folgenden: Antragstellerin)
die Ausführungsunterlagen bezogen auf das wasserrechtlich bewilligte Vorhaben „Hafentor Albern“ der Wasserrechtsbehörde vor.


7. Die Wasserrechtsbehörde hat das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren bezogen auf das Vorhaben Hafentor Albern durchzuführen.


7.1. Nach § 121 WRG 1959 hat sich die Wasserrechtsbehörde nach Fertigstellung von der bewilligungsgemäßen Ausführung des wasserrechtlich bewilligten Hafentors Albern zu überzeugen. Geringfügige Abweichungen vom bewilligten Vorhaben können unter den Voraussetzungen des § 121 WRG 1959 nachträglich genehmigt werden. § 121 WRG1959 lautet (auszugsweise):


„Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen
§ 121. (1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter
Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).
[…]“


7.2. Weder kann im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren die wasserrechtliche Bewilligung für das Hafentor Albern bekämpft noch können Einwendungen gegen dieses Vorhaben mit Aussicht auf Erfolg vorgebracht werden (vgl. VwGH Zlen. 90/07/0099 und 2010/07/0038).


7.3. Einer Partei des Bewilligungsverfahrens kommt diese Stellung auch im Kollaudierungsverfahren zu. Sie kann dort ihren Rechten nachteilige Abweichungen von der bewilligten Ausführungsart geltend machen (vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG, 3. Auflage, § 121, E 27 mwN). Parteistellung kommt im Überprüfungsverfahren – unabhängig von einer Parteistellung im Bewilligungsverfahren – auch demjenigen zu, der durch eine Abweichung vom genehmigten Projekt in seinen Rechten berührt wird (vgl. Bumberger/Hinterwirth, WRG, 3. Auflage, § 121, E 29 mwN).


8. Mit E-Mail vom 1.4.2022 legte die Antragstellerin mit Blick auf die Auflagen Nr. 13 und 44 des ha. Bescheides vom 18.9.2007, Zl. BMLFUW-UW.4.1.11/0243-I/6/2007, die die Vorlage einer Betriebsordnung anordnen, eine Betriebsordnung (Stand: 28.3.2022) und einen Alarmplan (Stand: 28.3.2022) der Wasserrechtsbehörde vor. Aufgrund der von der Wasserrechtsbehörde eingeholten Gutachten aus den Fachbereichen Wasserbautechnik und Maschinenbau legte die Antragstellerin der Wasserrechtsbehörde mehrfach überarbeitete Betriebsordnungen vor. Zuletzt wurde der Wasserrechtsbehörde mit E-Mail der Antragstellerin vom 25.5.2023 die Betriebsordnung (Stand: 3.5.2023) und der Maßnahmenplan Anlassfall Hochwasser (Stand: unklar, eventuell 5.9.2022) vorgelegt. In der Betriebsordnung wurde von der Antragstellerin auch angegeben, welche Teile davon den bestehenden Gesamtkonsens für das Hafentor Albern lediglich wiedergeben und mit welchen Teilen es zu Änderungen bzw. Präzisierungen des Gesamtkonsenses kommen soll. Dadurch wurde die „Sache“ des vorliegenden Bewilligungsverfahrens abgegrenzt.


9. Die Wasserrechtsbehörde hat das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren bezogen auf die von der Antragstellerin beantragte Betriebsordnung für das Hafentor Albern zu führen.


10. Die Wasserrechtsbehörde beraumt nach § 100 und § 107 WRG 1959 sowie nach §§ 40 bis 44 AVG die wasserrechtliche Überprüfungsverhandlung bezogen auf das Hafentor Albern und die wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung bezogen auf die Betriebsordnung für das Hafentor Albern an. Diese Verhandlung findet am


11.12.2023 um 9:30 Uhr
im thinkport VIENNA (3. Stock)
Freudenauer Hafenstraße 18
1020 Wien


statt.


11. An dem Verfahren Beteiligte können persönlich zur Verhandlung kommen oder an ihrer Stelle einen Bevollmächtigten entsenden. Sie können auch gemeinsam mit ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen. Der Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden. Der Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.


Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

  • wenn sich der Beteiligte durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lässt,
  • wenn der Bevollmächtigte des Beteiligten seine Vertretungsbefugnis durch seine Bürgerkarte nachweist,
  • wenn sich der Beteiligte durch der Wasserrechtsbehörde bekannte Angehörige (§ 36a AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch der Wasserrechtsbehörde bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lässt und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
  • wenn der Beteiligte gemeinsam mit seinem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommt.

12. Gemäß § 42 Abs.. 1 AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Gemäß § 39 Abs. 2a AVG hat jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderpflicht).


13. Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind bei jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

14. Die Ausführungsunterlagen bezogen auf das Hafentor Albern und die Einreichunterlagen bezogen auf die Betriebsordnung für das Hafentor Albern liegen bei der Wasserrechtsbehörde (Stubenring 12, 1010 Wien, Zimmer 322, 3. Stock) auf und können während der Amtsstunden eingesehen werden. Die Möglichkeit zur Einsichtnahme besteht auch bei der Antragstellerin. Es wird um rechtzeitige Bekanntgabe des Wunsches zur Einsichtnahme in die erwähnten Unterlagen gebeten.


15. Mit dieser Kundmachung werden die der Wasserrechtsbehörde bekannten Beteiligten
persönlich von der Verhandlung verständigt. Darüber hinaus erfolgt eine Veröffentlichung
dieser Kundmachung im Internet unter der Adresse
https://info.bml.gv.at/themen/wasser/wasseroesterreich/
wasserrecht_national/wasserrechtliche_kundmachungen.html
https://www.bmlrt.gv.at/wasser/wasseroesterreich/
wasserrecht_national/wasserrechtliche_kundmachungen.html sowie durch Anschlag an der Amtstafel der Stadt Wien.

Ergeht an:

[…]

Für den Bundesminister:

Mag. Franz Plankensteiner

Elektronisch gefertigt

Karte mit Wegbeschreibung wo die Verhandlung statt findet
Wegbeschreibung zur wasserrechtlichen Verhandlung am 
11.12.2023 um 9:30 Uhr
im thinkport VIENNA (3. Stock)
Freudenauer Hafenstraße 18
1020 Wien