EDIKT - Kundmachung - Anberaumung einer mündlichen Verhandlung im Großverfahren - Wiederverleihung

EDIKT
Kundmachung
• des Antrages auf Wiederverleihung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Kraftwerk Rodund I, Rodund II und Latschauwerk
• Anberaumung einer mündlichen Verhandlung im Großverfahren am 16. und 17. Jänner 2024


Gegenstand des Verfahrens ist das Kraftwerk (KW) Rodund I und II in der Gemeinde Vandans und das KW Latschau in der Gemeinde Tschagguns im Montafon.


Die illwerke vkw AG hat mit Eingabe vom 1. April 2019 einen Antrag auf Wiederverleihung der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 21 Abs. 3 WRG 1959 für das Kraftwerk Rodund I, II und Latschauwerk, eingetragen im Wasserbuch unter der WBBZ 1494, Amt der Vorarlberger Landesregierung für den Verwaltungsbezirk Bludenz, für die Dauer von weiteren 90 Jahren gestellt. Die wasserrechtliche Bewilligung ist mit Grundstück .851, KG 90109 Vandans, gemäß § 22 WRG 1959 verbunden.


Über den Antrag ist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, Obersten Wasserrechtsbehörde, ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen.


Das Rodundwerk I wurde 1943 mit zwei Maschinen in Betrieb genommen, 1944 kam eine 3. Maschine hinzu. Die 4. Maschine und die Speicherpumpe sind seit 1952 in Betrieb. Die KW Rodundwerk I besteht aus dem Staubecken Latschau I, das gemeinsam mit dem Staubecken Latschau II betrieben wird, einer Oberwasserführung bestehend aus einem Einlaufbauwerk mit notschlusstauglichem Absperrorgan, dem Druckschacht mit talseitigem Absperrorgan und anschließender Verteilrohrleitung mit Absperrorgan zum Krafthaus, mit Absperrorganen zu den vier horizontalachsigen Maschinensätzen, einem gemeinsamen Vorflutbecken Rodund I, das in das Pumpspeicherbecken Rodund I integriert ist und gemeinsam mit dem Pumpspeicherbecken Rodund II und III betrieben wird. Der Kraftabstieg für das Rodundwerk I wurde neu errichtet und der bisherige außer Betrieb genommen.


Das Rodundwerk II besteht aus dem Staubecken Latschau II mit einer Oberwasserwasserführung bestehend aus einem Einlaufbauwerk mit notschlusstauglichem Absperrorgan, dem Druckschacht mit Absperrorgan zur Maschine, dem Krafthaus mit einem vertikalachsigen Maschinensatz, dem
unterwasserseitigen Absperrorgan der Maschine und dem Pumpspeicherbecken Rodund II. Das Pumpspeicherbecken Rodund II wird gemeinsam mit Pumpspeicherbecken Rodund I und III betrieben. Das Rodundwerk II wurde als Parallelkraftwerk zu Rodund I errichtet und 1976 in Betrieb genommen; es ist hydraulisch parallel zu Rodund I angeordnet, anlagemäßig aber getrennt ausgeführt. Das Rodundwerk nützt das Gefälle Latschau – Rodund von ca. 350 hm.


Das Latschauwerk besteht aus der Wasserbeileitung IIl-Partenen, der Wasserführung Partenen-Latschau mit den Wasserbeileitungen des Tschambreu-, des unteren Gamera-, des Valschaviel-, Vermiel-, Suggadin- und Rasafeibaches sowie des Rellsbaches und einer an die Triebwasserführung (Partenen-Latschau) anschließenden Oberwasserführung mit dem Wasserschloss Latschau und zwei Druckrohleitungen mit Absperrorganen und dem Krafthaus mit zwei vertikalachsigen Maschinensätzen. Das Krafthaus ist als aufragender Rundbau im Latschaubecken I situiert. Als Unterbecken des Latschauwerkes dienen die Latschaubecken I und II, die vom Latschauwerk, Lünerseewerk, Rodundwerk I und II gemeinsam bewirtschaftet werden. Das Latschauwerk nützt die Fallhöhe zwischen dem Ende des Freispiegelstollens in Latschau und dem Wasserspiegel im Staubecken Latschau.


Die Wasserrückgabe erfolgt über das Rodundbecken III in die Ill. Die KW Rodund I, II und das Latschauwerk werden ferngesteuert und vollautomatisch im Illwerke Control Center (ICC) im Illwerkezentrum Montafon (IZM) in der Gemeinde Vandans betrieben.


Durch die gemeinsame Bewirtschaftung der Latschaubecken I und II sowie der Rodundbecken I, II und III besteht eine enge wasser- und energiewirtschaftliche Verbindung der KW Rodund I und II.


Die Staubeckenkommission hat in ihrem Gutachten die Speicherbecken Latschau I und II sowie die Rodundbecken I, II und III gemäß § 104 Abs. 3 WRG 1959 insgesamt positiv beurteilt.


Der Antrag, das Projekt und die Gutachten der Staubeckenkommission können in der Zeit von Montag, den 30. Oktober 2023 bis einschließlich Freitag, den 22. Dezember 2023, bei den folgenden Stellen, während der Amtsstunden, eingesehen werden:
• Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, Stubenring 12, 1010 Wien, nach vorheriger Terminvereinbarung
• Bezirkshauptmannschaft Bludenz, Schloss-Gayerhofplatz 1, 6700 Bludenz
• Gemeinde Vandans, Dorfstraße 26, 6773 Vandans


Die Beteiligten sind berechtigt, sich von den Unterlagen Abschriften selbst anzufertigen oder auf ihre Kosten Kopien anfertigen zu lassen. Die Parteien können innerhalb der angegeben Frist beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, Stubenring 1, 1010 Wien zum Vorhaben schriftliche Einwendungen erheben (§ 44a Abs. 2 Z 2 AVG). Die Stellungnahme kann auch elektronisch per E-Mail: abt-11@bml.gv.at übermittelt werden.


Soweit Personen nicht innerhalb der angeführten Frist bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben haben, hat dies zur Folge, dass sie ihre Stellung als Partei verlieren (§ 44b Abs. 1 AVG).


Die mündliche Verhandlung findet am 16. und 17. Jänner 2024, im Vallüla-Saal, Partenen, Silvretta Straße 3, 6794 Partenen, statt und wird erforderlichenfalls am 18. Jänner 2024, Beginn jeweils 09:30 Uhr, fortgesetzt. Es werden keine persönlichen Ladungen zugestellt.
Der Einlass in den Verhandlungssaal beginnt jeweils um 9:00 Uhr. Die Teilnehmer haben sich in die Anwesenheitsliste einzutragen.


Am Verfahren Beteiligte können persönlich zur mündlichen Verhandlung kommen, an ihrer Stelle einen Bevollmächtigten entsenden oder gemeinsam mit ihrem Bevollmächtigten erscheinen. Bevollmächtigter kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft sein. Eine Person, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreibt, dürfen nicht bevollmächtigt werden. Der Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.


Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,
• wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person- z.B. einen Rechtsanwalt, Notar oder Wirtschaftstreuhänder- vertreten lassen,
• wenn Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die amtsbekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder,
• wenn Sie gemeinsam mit ihrem Bevollmächtigten kommen.


Hinweis:
Das Edikt wird durch Verlautbarung gemäß § 44a ff AVG im redaktionellen Teil der Vorarlberger Nachrichten und der NEUE Vorarlberger Tageszeitung, auf der Elektronischen Verlautbarungs- Informationsplattform des Bundes sowie und auf der Website der Behörde (www.bml.gv.at) kundgemacht. Darüber hinaus wird der Inhalt des Ediktes an den Amtstafeln der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und den Gemeinden des Montafons veröffentlicht.
Diese Kundmachung hat zur Folge, dass alle weiteren Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können (§ 44f AVG).


Rechtsgrundlagen:
§§ 44a ff, insbesondere § 44a, § 44d und § 44 f AVG

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