Abwasseremissionsverordnung Gerberei

Leder
Foto: BML / Rita Senftner

Gemäß Allgemeiner Abwasseremissionsverordnung (AAEV) ist für die Einleitung von Abwasser aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien eine eigene Sparten-Abwasseremissionsverordnung vorgesehen.

Mit der Novelle BGBl. II Nr. 261/2007 wurde die Abwasseremissionsverordnung Gerberei angepasst. Damit wird den wasserwirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung getragen und der technische Fortschritt der Abwasserreinigung berücksichtigt.

Für große, in Gewässer nach entsprechender Abwasserreinigung direkteinleitende, Betriebe wird eine Verschärfung der Grenzwerte für die Kohlenstoffparameter (CSB und TOC) eingeführt. Weiters wird als neuer Parameter zur Hintanhaltung von Beeinträchtigungen der Gewässer durch Schaumbildung der Parameter Oberflächenspannung begrenzt. Durch die Einführung verschärfter Maßgaben bei besonders geringer Wasserführung wird den Erfordernissen eines integralen Gewässerschutzes Rechnung getragen.

Die Änderungen traten mit einem Jahr Legisvakanz am 1.10.2008 in Kraft, ab dann besteht eine Anpassungsfrist von 4 Jahren.

Die Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen für die Lederindustrie (BREF TAN – Tanning of hides and skins) erfolgte mit Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11.2.2013 (ABl. L 45 vom 16.2.2013, S. 13). Durch die mit BGBl. II Nr. 329/2014 kundgemachte Novellierung wurden die nationalen Regelungen an die BVT-Schlussfolgerungen angepasst und fand damit auch eine Aktualisierung des Standes der Technik statt.

Die Methodenvorschriften dieser Verordnung wurden gemeinsam mit den Methodenvorschriften anderer zahlreicher Verordnungen in der Methodenverordnung Wasser, BGBl. II Nr. 129/2019 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 133/2019, zusammengefasst.

Weiterführende Informationen