Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

zwei Siegel mit der Aufschrift: Geschützte Herkunftsbezeichnung und geschützte geografische Angabe
Foto: EU

Viele geografische Namen bezeichnen Produkte mit besonderen Eigenschaften. Dem Schutz dieser Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben dient die Verordnung (EU) Nummer 1151/2012.

Die Verordnung 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.11.2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Amtsblatt L 343 vom 14.12.2012, Seite 1) regelt den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben bestimmter Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, die aufgrund ihrer geografischen Herkunft bestimmte belegbare Eigenschaften und Qualitäten aufweisen.

Sie trat am 03.01.2013 in Kraft und ersetzt die Verordnung 510/2006, die bisher diesen Bereich geregelt hat. Die nach der Verordnung 510/2006 eingetragenen Bezeichnungen wurden in das neue System übergeleitet und gelten als nach der Verordnung 1151/2012 geschützt.

Derzeit sind 16 österreichische Bezeichnungen geschützt.

Welche Behörde ist zuständig?

Zuständige Behörde für die Eintragung ist das Österreichische Patentamt, Dresdner Straße 87, 1200 Wien, Telefon: 01/53424-0.

Zuständige Behörde für die Kontrollen ist das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, Telefon: 01/71100-0.
 

Was wird geschützt (Schutzgegenstand)?
 
Bestimmte geografische Namen sind bestimmten Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln vorbehalten. Nur diese Produkte dürfen mit dem geschützten geografischen Namen bezeichnet und vermarktet werden.

Dabei handelt es sich um Erzeugnisse, die in einem genau abgegrenzten Gebiet und nach einem bestimmten Herstellungsverfahren produziert werden. Gebiet und Herstellungsverfahren sind in einer „Spezifikation“ festgelegt, die von einer Herstellervereinigung erstellt wurde.

Produkte, die nicht in dem Gebiet hergestellt wurden oder nicht dem in der Spezifikation festgelegten Herstellungsverfahren entsprechen, dürfen nicht mit dem geschützten geografischen Namen bezeichnet werden.

Die Verordnung gilt für alle zum menschlichen Verzehr bestimmten Agrarerzeugnisse in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der EU sowie für die in den Anhängen der Verordnung enthaltenen Lebensmittel und Agrarerzeugnisse (Artikel 2 Absatz 1).

Die Verordnung gilt nicht für Weinbauerzeugnisse und Spirituosen, da dafür eigene Gemeinschaftsbestimmungen bestehen, die ein höheres Schutzniveau bieten.

Was sind (geschützte) Ursprungsbezeichnungen und (geschützte) geografische Angaben?

Unter einer „Ursprungsbezeichnung“ versteht man den Namen, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet wird,

  • dessen Ursprung in einem bestimmten Ort oder einer bestimmten Gegend liegt,
  • dessen Produktionsschritte alle in dem abgegrenzten Gebiet erfolgen, und
  • das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich diesem Gebiet verdankt (Artikel 5 Absatz 1).

Unter einer „geografischen Angabe“ versteht man den Namen, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet wird,

  • dessen Ursprung in einem bestimmten Ort oder einer bestimmten Gegend liegt,
  • bei dem wenigstens einer der Produktionsschritte in dem abgegrenzten Gebiet erfolgt, und
  • dessen Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft  wesentlich auf diesen Ursprung zurückzuführen ist (Artikel 5 Absatz 2).

Bei der geografischen Angabe reicht es daher etwa aus, dass das Erzeugnis in dem Gebiet nur verarbeitet worden ist, das Grunderzeugnis aber aus einem anderen Gebiet stammt.

Worin liegt der Unterschied zwischen Ursprungsbezeichnung und geografischer Angabe?

Der Unterschied zwischen den beiden Bezeichnungen liegt in der Intensität der Beziehung zwischen Herstellungsgebiet und Erzeugnis. So müssen bei der Ursprungsbezeichnung alle Erzeugungsschritte (vom Rohstoff bis zum fertigen Produkt) im festgelegten Gebiet erfolgen, wohingegen es bei der geografischen Angabe ausreicht, dass das Erzeugnis in dem namensgebenden Gebiet nur verarbeitet worden ist, das Grunderzeugnis aber aus einem anderen Gebiet stammt.

Die Voraussetzungen für die Unterschutzstellung (zum Beispiel abgegrenztes Gebiet, festgelegtes Herstellungsverfahren) und der Schutz sind für beide Bezeichnungskategorien gleich.

Wie erfolgt der Schutz (Verfahren zur Unterschutzstellung)?

Das Verfahren  (Artikel 49 ff) wird mit dem Eintragungsantrag der Herstellervereinigung beim Patentamt eingeleitet.  Das Patentamt prüft die Schutzwürdigkeit der Bezeichnung und übermittelt den Antrag bei einem positiven Prüfungsergebnis an die Europäische Kommission. Die positive Entscheidung des Patentamts sowie die Spezifikation werden veröffentlicht.

Teilt die Europäische Kommission die Auffassung der nationalen Behörde, dann wird der Name in eine Verordnung der Europäischen Kommission aufgenommen und im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, veröffentlicht.

Formblätter für die Erstellung der Antragsunterlagen finden sie auf der Homepage der Europäischen Kommission.

Bevor die Europäische Kommission ihre endgültige Entscheidung trifft, wird der Name im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht. Mit dieser Veröffentlichung beginnt das Einspruchsverfahren (Artikel 51). Innerhalb von 3 Monaten kann jede natürliche oder juristische Person mit einem berechtigten Interessen Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung einlegen, sofern einer der in der Verordnung 1151/2012 (Artikel 10) genannten Gründe vorliegt.

Spezifikation (Artikel 7)

Die Spezifikation definiert Erzeugnis (einschließlich Herstellungsverfahren) und Gebiet, legt die Elemente dar, die die Zuerkennung einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe rechtfertigen, und enthält Angaben zur Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation (Kontrollstelle).

Wie werden geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben gekennzeichnet?

Durch die Angabe „geschützte Ursprungsbezeichnung“ beziehungsweise „geschützte geografische Angabe“ (oder die entsprechende Kurzbezeichnung „g.U“ beziehungsweise „g.g.A.“) und das Europäische Logo auf dem Etikett ist erkennbar, dass es sich um eine nach der Verordnung 1151/2012 geschützte Bezeichnung handelt.

Selbstverständlich dürfen diese Angaben und das Logo - so wie der geschützte Name selbst - nur dann verwendet werden, wenn das Produkt allen Vorgaben der Spezifikation (dazu gehört auch die Kontrolle durch die in der Spezifikation genannte Kontrollstelle) entspricht. Produkte, die nicht in dem Gebiet hergestellt wurden oder nicht den sonstigen Voraussetzungen der Spezifikation (zum Beispiel dem Herstellungsverfahren, den Kontrollerfordernissen) entsprechen, dürfen daher nicht mit dem geschützten geografischen Namen bezeichnet werden

Wie wird die Einhaltung der Spezifikation kontrolliert?

Die Einhaltung der Produktspezifikation wird durch nationale Behörden oder durch akkreditierte Produktzertifizierungsstellen kontrolliert.

In Österreich sieht § 3 Absatz 2 Ziffer 1 EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz - EU-QuaDG, BGBl I Nummer 130/2015, die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation durch private akkreditierte und vom Landeshauptmann zugelassene Kontrollstellen vor.

Da die Art der Durchführung der Kontrolle der Spezifikation Bestandteil der Produktspezifikation ist, muss die antragstellende Vereinigung schon vor Antragstellung ein Kontrollsystem ausarbeiten und die Kontrollstelle in der Spezifikation angeben.

Zur Darstellung der Kontrollabläufe ist von der antragstellenden Vereinigung eine sog. "Projektbeschreibung" zu erstellen. Wie diese "Projektbeschreibung" auszusehen hat, ist in einem Leitfaden zur Erstellung einer Projektbeschreibung des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz dargestellt.

Links

Auf der Homepage der Europäischen Kommission finden Sie ebenfalls Informationen zur Verordnung 1151/2012. In der Datenbank eAmbrosia können die beantragten und geschützten Bezeichnungen abgerufen werden. Die einzelnen Spezifikationen werden allerdings nicht angeboten, diese sind nämlich lediglich von den jeweiligen Mitgliedstaaten zu veröffentlichen.

Beratung und Hilfe bei der Ausarbeitung von Anträgen bietet der Serviceverein für geschützte Herkunftsbezeichnungen für Lebensmittel (SVGH): Andreas Cretnik, office@svgh.at (Telefon: 0664/882 489 87).

Bei Fragen zur VO 1151/2012 kontaktieren Sie bitte Sabine.Prichenfried@bml.gv.at (Telefon: 01/71100 602144).

Weiterführende Informationen

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