Stromkostenbremse für landwirtschaftliche Haushalte

Vierkanthof
Foto: BML / Zeggl

Basierend auf dem Stromkostenzuschussgesetz wird auch Privatpersonen ein Zuschuss gewährt, die ihren Haushaltsstrom über ihren land- und forstwirtschaftlichen beziehungsweise gewerblichen Betrieb (L- und G- Stromzähler) mitbeziehen.
Die Stromkostenbremse wird seit 1. Juni 2023 gewährt.

„Unsere rund 150.000 bäuerlichen Familien in Österreich sind nicht nur beim betrieblichen, sondern auch beim privaten Stromverbrauch massiv von der Teuerung betroffen. Da der Haushaltsstrom häufig über einen betrieblichen Stromzähler bezogen wird, waren diese Familien bisher von der Stromkostenbremse ausgenommen. Um diese Ungleichbehandlung auszuräumen und die betroffenen bäuerlichen Haushalte wie alle anderen zu unterstützen, setzen wir jetzt ein Antragsmodell um. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass auch alle bäuerlichen Haushalte gerecht entlastet werden. Mit dem 120 Mio. Euro Stromkostenzuschuss entlasten wir zudem unsere landwirtschaftlichen Betriebe. Denn ohne Strom gibt es keine Lebensmittel“

Landwirtschaftsminister Norbert Totschnig

Anspruchsberechtigte

Anspruchsberechtigt sind alle Personen, die ihre Land- und Forstwirtschaft oder ihr Gewerbe an derselben Adresse betreiben, wo sie ihren Hauptwohnsitz gemeldet haben. Voraussetzung ist, dass der Zählpunkt auch den Haushalt mit Strom versorgt.

Rechtsgrundlagen

Die Stromkostenbremse ist im Stromkostenzuschussgesetz (SKZG), BGBl. Nr. 156/2022 idF. BGBl. Nr. 15/2023 geregelt. Für den land- und forstwirtschaftlichen beziehungsweise gewerblichen Bereich wurde die Stromkostenzuschuss-Verfahrens-Verordnung (SKZVV) vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft erarbeitet und ist am 1. April 2023 in Kraft getreten BGBLA_2023_II_82.pdfsig (bka.gv.at)

Mit einer Novelle des Stromkostenzuschussgesetzes (SKZG) wurde die Stromkostenbremse im Einklang mit den Maßnahmen für Privathaushalte um sechs Monate verlängert. Damit werden landwirtschaftliche Haushalte bis 30. Juni 2025 entlastet.

Die Stromkostenbremse

Das Grundkontingent wird verbrauchsabhängig bis 2.900 kWh, unabhängig von der Personenanzahl gewährt. Es wird für Nettostromkosten über 10 Cent, jedoch bis maximal 40 Cent vom Bund übernommen. Es werden also pro Kilowattstunde maximal 30 Cent Zuschuss geleistet. Der Stromkostenergänzungszuschuss wird verbrauchsunabhängig ab der 4. hauptwohnsitzgemeldeten Person gewährt. Es wird in 3 Tranchen ein Fixbetrag je weiterer Person ausgezahlt:

  • 61,25 Euro für den Zeitraum 1. Juni 2023 bis 31. Dezember 2023
  • 52,50 Euro für den Zeitraum 1. Jänner 2024 bis 30. Juni 2024
  • 52,50 Euro für Zeitraum 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024

Hinweis: Für den Stromkostenergänzungszuschuss im Zeitraum 1. Jänner 2025 bis 30. Juni 2025 bedarf es einer Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.

Voraussetzungen: Der Haushaltsstrom wird über einen Zählpunkt betrieben, der dem Lastprofil gemäß Anlage II des Stromkostenzuschussgesetzes (H, G oder L) zugeordnet ist (Information über Zuordnung: Stromrechnung oder bei Stromlieferant). Der Antrag wird von einer natürlichen Person gestellt, die den Hauptwohnsitz an der Adresse hat, wo der Zählpunkt betrieben wird.

Antragstellung

Der Antrag auf die Stromkostenbremse in Form des Grundkontingents (bis zu 2.900 kWh) war elektronisch im Zeitraum 17. April 2023 bis zum 31. Mai 2023 auf www.stromkostenzuschuss.gv.at/lufg/antrag (Link abrufbar ab 17.4.) einzubringen. Die Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses erfolgt automatisch für alle Adressen, an denen die Stromkostenbremse erfolgreich beantragt wurde und mehr als drei Personen hauptwohnsitzgemeldet sind. Für den Stromkostenergänzungszuschuss ab der vierten Person ist somit kein gesonderter Antrag erforderlich.

Die Abwicklung

Die technische Abwicklung erfolgt durch das Bundesrechenzentrum (BRZ). Die Auszahlung der Stromkostenbremse wird in Form einer Gutschrift durch die Stromlieferanten auf der Jahres- / Schlussabrechnung abgewickelt.

Kontakt für weitere Fragen

Für Landwirtinnen und Landwirte:

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML)
Gebührenfreies Servicetelefon BML: 0800 500 198
Montag bis Freitag von 08:00 bis 14:00 Uhr
E-Mail:
service@bml.gv.at

Für Gewerbetreibende:

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW)
Hotline Bürgerservice BMAW Verwaltungsbereich Wirtschaft: 0800 240 258
Montag bis Freitag von 08:00 bis 16:00 Uhr
E-Mail: service.wirtschaft@bmaw.gv.at