Fünf Maßnahmen zur Entlastung der Land- und Forstwirtschaft

Mähdrescher
Foto: Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft

Die in den letzten Monaten durch die Bundesregierung zusammengestellten Entlastungspakete sollen die Folgen der insbesondere durch den Russland-Ukraine-Krieg entstandenen hohen Teuerung teilweise abfedern. Auch für die Land- und Forstwirtschaft wurden fünf Entlastungsmaßnahmen auf den Weg gebracht.

Die fünf Entlastungsmaßnahmen umfassen: den Teuerungsausgleich (Versorgungssicherungsbeitrag) für die Landwirtschaft, die temporäre Agrardieselvergütung, die Rückvergütung der CO2-Bepreisung, die Außergewöhnliche Anpassungshilfe für den geschützten Anbau und den Stromkostenzuschuss für die Landwirtschaft. Die detaillierte Ausgestaltung der Fördermaßnahmen wird durch Verordnungen sowie in Sonderrichtlinien des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) zum Teuerungsausgleich und Stromkostenzuschuss festgelegt und soll im Folgenden kurz dargestellt werden. Der für die Entlastungsmaßnahmen zugrundeliegende durchschnittliche Gasölverbrauch in Liter/Hektar wird nach der Bewirtschaftungsart differenziert und basiert auf einer Studie der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen.

Teuerungsausgleich (Versorgungssicherungsbeitrag)

  • Rechtsgrundlage: Sonderrichtlinie Teuerungsausgleich des BML
  • Ziel war die teilweise Abgeltung erhöhter Produktionskosten (zum Beispiel bei Treibstoff, Dünge-, Pflanzenschutz-, Futtermittel, ...),  für landwirtschaftliche Produzentinnen und Produzenten, die nicht vollständig über Marktpreise ausgeglichen werden konnten.
  • Anspruchsberechtigt waren alle Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe, die im Jahr 2022 einen Mehrfachantrag (MFA) abgegeben haben. Begünstigte der außergewöhnlichen Anpassungshilfe hatten für ihre Gewächshausflächen keinen Anspruch darauf. Bei Almen erhielt die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter die Zahlung.
  • Insgesamt standen 110 Millionen Euro aus nationalen Mitteln zur Verfügung, wovon 80 Millionen Euro flächenbezogen und 30 Millionen Euro tierbezogen ausbezahlt wurden. Dabei wurde die flächenbezogene Förderung nach Bewirtschaftungseinheit basierend auf dem Gasölverbrauch je Hektar vergeben. Die tierbezogene Förderung wurde einheitlich mit 14 Euro/Großvieheinheit (GVE) am Betrieb gewährt.
  • Die Beantragung erfolgte automatisch, basierend auf den im Mehrfachantrag 2022 angegebenen Flächen und Tieren.
  • Die gewährten Fördermittel wurden mit der GAP–Dezemberauszahlung am 21. Dezember 2022 ausbezahlt. Ermittelte Gesamtbeträge unter 50 Euro wurden nicht ausbezahlt.

Temporäre Agrardieselvergütung

  • Rechtsgrundlage: BGBl. Nr. 63/22 (temporäre Agrardieselvergütung) und Temporäre Agrardieselvergütungsverordnung.
  • Ziel ist die Gewährung einer pauschalen Steuerbegünstigung für Fahrzeuge, Geräte und Maschinen, die unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden.
  • Anspruchsberechtigt waren alle Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Vergütungszeitraum 1.5.22 bis 30.6.23. Der Antragstellungszeitraum reichte vom 3.11.22 bis zum 31.12.22. Betriebe, die bei der AMA noch nicht registriert waren (noch keinen Mehrfachantrag abgegeben haben) und von denen somit keine Stammdaten bei der AMA bekannt waren (zum Beispiel reine Forstbetriebe), mussten sich vorab registrieren lassen und eine Betriebsnummer beantragen.
  • Insgesamt standen dafür maximal 30 Millionen Euro zur Verfügung. Die Steuerbegünstigung wird pauschal mit 7 Cent je Liter Gasöl, das für land- und forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wird, gewährt.
  • Die Beantragung erfolgte über eine Korrektur des Mehrfachantrags 2022 an die AMA, wobei die Forstflächen aktiv angegeben werden mussten.
  • Die gewährten Fördermittel wurden im August 2023 ausbezahlt. Ermittelte Gesamtbeträge unter 50 Euro werden nicht ausbezahlt.

Rückvergütung CO2-Bepreisung im Rahmen der Ökosozialen Steuerreform

  • Rechtsgrundlagen: BGBl. Nr. 10/22 (Ökosoziales Steuerreformgesetz) und 93/22 (Teuerungs-Entlastungspaket)
  • Ziel ist es, die CO2-Bepreisung, die mit Oktober 2022 eingeführt wurde und auch die Land- und Forstwirtschaft belastet, abzufedern. Dafür wird eine Rückvergütung, die für den Zeitraum 2022 – 2025 beantragt werden kann, gewährt.
  • Anspruchsberechtigt sind alle Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe.
  • Im Jahr 2022 stehen maximal 15 Millionen Euro zur Verfügung. Dieser Betrag steigert sich jährlich und beträgt im Jahr 2025 45 Millionen Euro. Die Vergütungssätze variieren ebenfalls jährlich. Im Jahr 2022 sind es 2,25 Cent/Liter Gasöl und im Jahr 2025 16,5 Cent/Liter Gasöl.
  • Die Beantragung erfolgt jährlich über den Mehrfachantrag an die AMA.
  • Die erste Auszahlung für die Jahre 2022 und 2023 erfolgt voraussichtlich im Jahr 2024.

Außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für den geschützten Anbau

  • Antragsberechtigt waren die Kulturarten Obst, Gemüse, Schnittblumen und Zierpflanzen, Jungpflanzenproduktion, Arzneihanfproduktion, CBD Hanf, Pilzproduktion, Microgreens und Algen, jeweils in geschütztem Anbau.
  • Ziel ist es, Landwirtinnen und Landwirte mit Flächen insbesondere im Glashaus zu unterstützen, da sie durch den Anstieg von Energie- und Produktionskosten aufgrund des Russland-Ukraine-Krieges besonders belastet sind.
  • Die Entlastungsmaßnahme wurde im Wesentlichen aus EU-Mitteln finanziert, wobei rund 9 Millionen Euro für Österreich zur Verfügung stehen. Dadurch sollen die gestiegenen Energie- und Produktionskosten abgefedert werden.
  • Die Beantragung erfolgte automatisch basierend auf dem durch die Agrarmarketingbeitragspflicht gemeldeten Ausmaß an Gewächshäusern. Für nicht agrarmarketingbeitragspflichtige Betriebe, die bestimmte Erzeugnisse auf mindestens 200 Quadratmeter Bodenfläche in geschütztem Anbau bewirtschaften, gab es bis zum 15.07.2022 die Möglichkeit, einen Antrag an die AMA zu stellen, um so auch die Anpassungsbeihilfe zu erhalten. Ausbezahlt wurde diese ab 28.09.2022.

Stromkostenzuschuss

  • Rechtsgrundlage: Sonderrichtlinie des BML (auf Basis des Landwirtschaftsgesetzes).
  • Ziel war es, die stark gestiegenen Stromkosten für die oft energieintensive landwirtschaftliche Produktion abzufedern.
  • Anspruchsberechtigt waren alle Betriebe mit landwirtschaftlicher Urproduktion und landwirtschaftlichem Nebengewerbe.
  • Für den Stromkostenzuschuss stehen 120 Millionen Euro zur Verfügung.
  • Der Zuschuss wird in einer 1. Stufe als pauschale Vergütung nach Flächen bzw. Tieren gewährt. Vorab definierte energieintensive Betriebszweige und Tätigkeitsfelder können in einer 2. Stufe basierend auf dem tatsächlichen Stromverbrauch Zuschläge erhalten.
  • Die Beantragung der 1. Stufe erfolgte automatisch über die Daten aus dem Mehrfachantrag 2022. Betriebe ohne Mehrfachantrag 2022 konnten diesen bis 31.12.22 nachreichen. Für die 2. Stufe war ein elektronischer Antrag inklusive erforderlicher Nachweise bis 17.04.23 einzureichen. Voraussetzung ist auch hier der Mehrfachantrag 2022. Eine Nachreichung war ebenfalls bis 17.04.23 möglich.
  • Die 1. Stufe wurde am 26.04.23 und die 2. Stufe am 21.12.23 ausbezahlt.

Nähere Informationen finden sie auch unter 120 Millionen Euro Stromkostenzuschuss für die Landwirtschaft sowie im Infoblatt der AMA zur Tempöraren Agrardieselvergütung.

TippTipp

Unter Entlastungsrechner-Landwirtschaft: Wie wirken sich die Entlastungsmaßnahmen auf Ihren Betrieb aus? | Landwirtschaftskammer Niederösterreich (lko.at) kann die Auswirkung der Entlastungsmaßnahmen auf den eigenen Betrieb unkompliziert und schnell berechnet werden.