Erläuterungen NGPV 2009 und Downloads

Die in Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes tätigen Stellen haben - auch als Träger von Privatrechten gemäß Art. 17 B-VG - die in dieser Verordnung festgelegten Ziele zu berücksichtigen und durch geeignete Maßnahmen auf deren Erreichung hinzuwirken.

Für Dienststellen anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten die Bestimmungen dieses Maßnahmenprogramms als Empfehlungen. Die Zuständigkeiten der Länder werden durch diese Verordnung nicht berührt.
 

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