Zeitplan und Arbeitsprogramm im Rahmen der Umsetzung der EU-Hochwasserrichtlinie

Grafikbild - Zeitplan und Arbeitsprogramm
Foto: BML

Der Zeitplan und das Arbeitsprogramm einschließlich der geplanten Anhörungsmaßnahmen werden im Folgenden näher ausgeführt.

Der Hochwasserrisikomanagementplan stellt ein strategisches Planungsinstrument dar. Ziel ist es, einen Rahmen für die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken zur Verringerung der hochwasserbedingten nachteiligen Folgen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten in der Gemeinschaft zu schaffen. Es gelten folgende Definitionen:
Hochwasser ist eine zeitlich beschränkte Überflutung von Land, das normalerweise nicht mit Wasser bedeckt ist, insbesondere durch Ströme, Flüsse, Bäche und Seen. Davon ausgenommen sind Überflutungen aus Abwassersystemen.
Hochwasserrisiko ist die Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hochwasserereignisses und der hochwasserbedingten potenziellen nachteiligen Folgen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeit.
 
§ 55l Wasserrechtsgesetz (WRG): Die damalige Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat mit Verordnung auf der Grundlage der gemäß § 55k erstellten Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten auf der Ebene der Flussgebietseinheiten für die Gebiete mit potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko (§ 55j WRG) bis zum 22. Dezember 2015, 2021 und danach alle 6 Jahre koordinierte Hochwasserrisikomanagementpläne zu erstellen und zu veröffentlichen.
 
Die Erstellung koordinierter Hochwasserrisikomanagementpläne erfolgt in folgenden Teilschritten:
 
Die damalige Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat dem Landeshauptmann, der Landeshauptfrau spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Frist zur Erfüllung der Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Kommission (§ 55o Abs. 5 Z 3) einen Entwurf zu übermitteln. Der Landeshauptmann, die Landeshauptfrau hat den ihm übermittelten Entwurf anhand der ihm, ihr zur Verfügung stehenden Umweltdaten auf seine Plausibilität zu prüfen und erforderlichenfalls unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen und Daten zu ergänzen und der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus binnen sechs Monaten ab Übermittlung zurückzustellen. Entsprechend diesem Verfahren ist bis zum 22. Dezember 2014, 2020 und danach alle 6 Jahre ein Entwurf zu erstellen, der der aktiven Einbeziehung aller interessierten Stellen (§ 55m Abs. 1b WRG) zu unterziehen ist.
 
Gemäß § 55l Abs. 7 WRG sind die Hochwasserrisikomanagementpläne bis zum 22. Dezember 2021 und danach alle sechs Jahre unter besonderer Berücksichtigung der voraussichtlichen Auswirkungen des Klimawandels auf das Auftreten von Hochwasser zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.
 
Gemäß Artikel 9 der EU-HWRL(§ 55l Abs. 8 WRG) treffen die Mitgliedstaaten angemessene Maßnahmen, um die Anwendung dieser Richtlinie und die Anwendung der Richtlinie 2000/60/EG(Wasserrahmenrichtlinie) miteinander zu koordinieren, wobei sie den Schwerpunkt auf Möglichkeiten zur Verbesserung der Effizienz und des Informationsaustauschs sowie zur Erzielung von Synergien und gemeinsamen Vorteilen im Hinblick auf die Umweltziele des Artikels 4 der Richtlinie 2000/60/EGlegen.
 
Öffentlichkeitsbeteiligung
 
Nach Artikel 10 der EU-HWRL(§ 55 m Abs. 1b WRG) hat die aktive Einbeziehung aller interessierten Stellen bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Hochwasserrisikomanagementpläne zu erfolgen, diese ist mit der Vorgangsweise für Nationale Gewässerbewirtschaftungspläne zu koordinieren. Entsprechend diesem Verfahren ist bis zum 22. Dezember 2014, 2020 und danach alle 6 Jahre ein Entwurf zu erstellen, der der Beteiligung der Öffentlichkeit zu unterziehen ist. Die Möglichkeit zur Stellungnahme besteht innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Veröffentlichung und hat in schriftlicher Form zu erfolgen.
 
Bei der Erstellung des koordinierten Hochwasserrisikomanagementplans soll auf bewährte Instrumente (§ 55m Abs. 4 WRG) der Öffentlichkeitsbeteiligung in Österreich zurückgegriffen werden:
 
Ein wichtiges Instrument zur Beteiligung der Öffentlichkeit ist der 2005 ins Leben gerufene „Runde Tisch Wasser“, an dem Vertreter von bundesweit tätigen Organisationen und Verbänden aus den Bereichen Wirtschaft, Landwirtschaft, Städte und Gemeinden, Fischerei, Umweltorganisationen, Wasserversorgung oder Gewässerschutz teilnehmen und sich zu Entwicklungen in der nationalen Wasserwirtschaft austauschen.
 
Alle für die wasserwirtschaftliche Planung erforderlichen Grundlagen und Dokumente werden vom Bundesministerium über das Wasserinformationssystem Austria (WISA) verfügbar gehalten. So werden auch die einzelnen Schritte der Umsetzung der EU-HWRL(1) vorläufige Bewertung des Hochwasserrisikos, (2) Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten und (3) Hochwasserrisikomanagementpläne inkl. relevanter Hintergrunddokumente auf wisa.bml.gv.at/ bereitgestellt. Auf der zusätzlich etablierten Wasseraktiv Webseite www.wasseraktiv.at/ werden die Informationen breitenwirksam aufbereitet. Zusätzlich werden die erwähnten Seiten mit http://www.bml.gv.at verlinkt, womit auch über die Zentralseite des Bundesministerium auf alle relevanten Informationen zur wasserwirtschaftlichen Planung zugegriffen werden kann.

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