Bewilligungsfreistellung von Gewässerquerungen

Hochwasser 2013 - St. Marien - Nöstlbach
Foto: BML / Land OÖ - Gewässerbezirk Linz

Mit der Verordnung BGBl. II Nr. 327/2005 wurden für bestimmte Gewässerquerungen wesentliche Erleichterungen geschaffen.

Gemäß § 12b Abs. 1 WRG 1959 können mit Verordnung Vorhaben von minderer wasserwirtschaftlicher Bedeutung nach den §§ 9, 10, 31c, 32 und 38 bewilligungsfrei stellen. § 38 WRG 1959 regelt die Bewilligungspflicht von besonderen baulichen Herstellungen. Dazu gehören auch Gewässerquerungen. Bestimmte in grabungslosen Verfahren durchgeführte Gewässerquerungen sowie bestimmte Gewässerquerungen unter Aufgrabung der Gerinnesohle werden durch die gegenständliche Verordnung unter den dort festgelegten Voraussetzungen nunmehr bewilligungsfrei gestellt.

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