Wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung am 04.05.2021, illwerke vkw AG, Obervermuntwerk I

Kundmachung der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung am 04.05.2021, betreffend illwerke vkw AG, Obervermuntwerk I, Antrag um Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes nach § 21 Abs. 3 WRG 1959

Kundmachung

(Anberaumung einer wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung)

 Die illwerke vkw AG betreibt das am südlichen Ende des Speichers Vermunt gelegene Obervermuntwerk I. Diesem Kraftwerk ist auch die Staumauer Silvretta und der Bielerdamm mit dem Speicher Silvretta zugeordnet. Die wasserrechtliche Bewilligung wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 31. Dezember 1928, I-Zl. 2496/22, erteilt und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 08. Februar 1932, I-Zl. 244, auf Dauer von 80 Jahren ab Inbetriebnahme befristet. Gemäß Wasserbuchbescheid des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 04. August 1953 endet die Bewilligungsdauer am 31. März 2024.

Zur Behandlung des Antrages der illwerke vkw AG auf Wiederverleihung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Obervermuntwerk I einschließlich der Kollaudierung der Generalüberholung der M 1 –M 2 sowie der Nebenlagen, bewilligt mit Bescheid des LH von Vorarlberg vom 6. März 2019, VIb-101.02.01/0092-117-96 im Delegationswege gemäß § 101 Abs 3 WRG 1959, beraumt der Bundesminister gemäß den §§ 9 ff, 21 Abs. 3, 32 ff, 50 Abs. 8, 60 ff, 100 Abs. 1 lit. d, 107, 111, 112, 117, 118 und 121 WRG 1959 i.d.F. sowie §§ 40-44 AVG eine öffentliche mündliche Verhandlung für

Dienstag, den 04. Mai 2021, an.

Diese beginnt um 10:00 Uhr im Vallülasaal Partenen, Silvretta Straße 3, 6794 Partenen und wird erforderlichenfalls am 05. Mai 2021 fortgesetzt.

Gegenstand des Antrages:

Mit Eingabe vom 01. April 2019 hat die illwerke vkw AG beim Bundesministerium, Obersten Wasserrechtsbehörde, den Antrag auf Wiederverleihung der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 21 Abs. 3 WRG 1959 und unter Vorlage der Unterlagen gemäß § 103 WRG für das Obervermuntwerk I, 6794 Partenen, für die Dauer von 90 Jahren gestellt. Ausdrücklich ausgenommen vom Wiederverleihungsantrag ist die Bieltalbachbeileitung, welche über eine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung verfügt und daher nicht Bestandteil des gegenständlichen Verfahrens ist.

Beschreibung des Vorhabens:

Das zur Wiederverleihung anstehende Wasserbenutzungsrecht ist im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft Bludenz unter der Wasserbuch-Postzahl WBBZ 1493 eingetragen und an das Grundstück 928, KG Gaschurn, gebunden, auf welchem auch das Krafthaus des Obervermuntwerkes I situiert ist.

Mit Bescheid vom 22. Dezember 2015, Zl. IVe-415.100-5, des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, wird festgestellt, dass ein UVP - Verfahren für die Wiederverleihung des bestehenden Wasserbenutzungsrechtes des Obervermuntwerkes I nach dem UVP-G 2000 (UVP-G) nicht erforderlich ist.

Das Gutachten der Staubeckenkommission gemäß § 104 (3) WRG 1959 hat das Wiederverleihungsprojekt insgesamt positiv beurteilt.

Eine ausführliche und detaillierte Beschreibung des Projektes ist den Einreichunterlagen zu entnehmen.

Es ist von der Bundesministerin das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren durchzuführen.

Zeit und Ort der Einsichtnahme

Das Projekt und die Kollaudierungsunterlagen liegen zur Einsichtnahme während der Amtsstunden bei nachstehenden Stellen bis einschließlich 30. April 2021 auf:

  • Bundesministerium, Abteilung Wasserrechtlicher Vollzug, Stubenring 12, 3. Stock, Zimmer 319, 1010 Wien
  • Gemeindeamt Gaschurn, Dorfstraße 2, 6793 Gaschurn
  • illwerke vkw AG, Zentrum Montafon, Anton-Ammann-Straße 12, 6773 Vandans

Hinweis:

Die Anberaumung der Verhandlung erfolgt durch die persönliche Verständigung der am Verfahren Beteiligten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verhandlung – abgesehen von der persönlichen Verständigung – durch Anschlag in den vom Projekt berührten Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden sowie beim Amt der Vorarlberger Landesregierung kundgemacht wird.

Zusätzlich zu dieser Bekanntmachung und der persönlichen Verständigung der bekannten Beteiligten wird die Verhandlung durch Verlautbarung auf der virtuellen Amtstafel des Bundesministeriums kundgemacht.

Sie können zur Verhandlung persönlich erscheinen oder an Ihrer Stelle eine/n Bevollmächtigte/n entsenden. Sie können auch gemeinsam mit Ihrer/Ihrem Bevollmächtigten kommen. Die/Der Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

  • wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person – zum Beispiel einem Rechtsanwalt, Notar oder Wirtschaftstreuhänder – vertreten lassen,
  • wenn der Bevollmächtigte seine Vertretungsbefugnis durch eine Bürgerkarte nachweist,
  • wenn Sie sich durch Familienmitglieder (beziehungsweise Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die uns bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
  • wenn Sie gemeinsam mit Ihrer/Ihrem Bevollmächtigten kommen.

Bitte bringen Sie zur Verhandlung diese Kundmachung mit oder veranlassen Sie, dass Ihre/Ihr Bevollmächtigte/r diese mitbringt.

Als Partei beachten Sie bitte, dass Sie, wenn Sie Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde bekanntgeben oder während der Verhandlung vorbringen, insoweit Ihre Parteistellung verlieren.

Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes, unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehenes trifft, kann binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Behörde Einwendungen erheben.

Sollten Sie gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung keine Einwendungen erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht erforderlich.

 Hinweis COVID 19 Maßnahmen:

Aufgrund der derzeit in Österreich bestehenden Covid-19-Gefährdungslage wird auf die strikte Einhaltung der zum Zeitpunkt der Verhandlung geltenden diesbezüglichen Bestimmungen (insbesondere Abstands- und Hygienevorschriften) geachtet werden.

Für die persönliche Teilnahme an der Verhandlung ist grundsätzlich das verpflichtende Tragen einer FFP-2-Maske vorgesehen. Durch die Verhandlungsleitung können diesbezüglich zu Beginn und während der Verhandlung konkretere Anordnungen getroffen werden. Personen, die keine FFP-2-Maske tragen, können von der Verhandlung ausgeschlossen werden.

Alle Verhandlungsteilnehmer werden gebeten, zur Verhandlung einen Nachweis eines negativen Antigentestes, der nicht älter als 48 Stunden ist, vorzulegen sowie einen dokumentensicheren Stift (Kugelschreiber) zum Unterfertigen der Teilnehmerliste und der Verhandlungsschrift mitzubringen.

Auf ausreichend Abstand zu haushaltsfremden Personen ist jederzeit zu achten.

Um der Behörde eine entsprechende Vorbereitung zu ermöglichen, werden Sie eingeladen, Ihre persönliche Teilnahme bis spätestens eine Woche vor der Verhandlung mittels E-Mail an abt-11@bml.gv.at oder telefonisch unter +43 1 71100 602797 bekannt zu geben. Dies ist jedoch keine Voraussetzung für die Teilnahme.

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