wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung Speicherkraftwerk Rosanna

Kundmachung der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung für den 25. April 2018 für die Wiederverleihung der wasserrechtlichen Bewilligung des Kraftwerks Rosanna sowie um wr. Bewilligung von Anlagenänderungen zur Anpassung an den Stand der Technik (§ 12a WRG 1959)

K u n d m a c h u n g

(Anberaumung einer wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung)

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24. Jänner 1983, IIIa1 -7467/19, Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 17. Juli 1984, IIIa1-7467/27, Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 18. September 1987, IIIa1-7467/50, Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 29. Juni 1990, IIIa1-7467/60 (Kollaudierungsbescheid), wurde dem Elektrizitätswerk der Gemeinde St. Anton am Arlberg die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des Kraftwerkes Rosanna erteilt. Die Kraftwerks-anlage Rosanna wurde bis 31. Dezember 2016 bewilligt.

Mit Eingabe der Energie- und Wirtschaftsbetriebe der Gemeinde St. Anton GmbH, 6580 St. Anton am Arlberg (kurz: EWA) vom 18. Dezember 2015 und vom 14. März 2018 stellt diese, unter Vorlage eines ausgearbeiteten Projektes, Einreichprojekt 2015, Teil B, Überarbeitung 2018, den Antrag auf   W i e d e r v e r l e i h u n g der mit obigen Bescheiden bewilligten Wasserkraftanlage sowie um wasserrechtliche Bewilligung von Anlagenänderungen zur Anpassungen an den Stand der Technik (§ 12a WRG 1959).

Zur (gesonderten) Behandlung der Anträge der EWA auf Abänderung und/oder Maßnahmen zur Herstellung des Standes Technik an der Speicheranlage Verwall beraumt die Bundes-ministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus gemäß den §§ 9 ff, 32 ff, 50 Abs. 8, 60 ff, 100 Abs. 1 lit. d, 107, 111, 112, und 118 WRG 1959 i. d. F. sowie gemäß §§ 40-44 AVG eine öffentliche mündliche Verhandlung für

Mittwoch, den 25. April 2018

an. Diese beginnt um 09:30 Uhr im Valluga-Saal, St. Anton am Arlberg, und wird erforderlichenfalls am 26. April 2018 fortgesetzt.

Gegenstand des Antrages

Mit Eingabe vom 18. Dezember 2015 und vom 14. März 2018 hat die EWA um die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Erneuerung des Grundablassschützes, der Herstellung eines Hochwasserentlastungsgerinnes, sowie die Anbringung von Entlastungsbohrungen im Sperrenbauwerk, die Errichtung einer Restwasserdotationsanlage und die Erneuerung des Rollschützes (Senk-Schützes) einschließlich einer Eis-Schutzanlage (Luftperlanlage) angesucht.

Beschreibung des Vorhabens

Das KW Rosanna besteht aus der ca. 31 m hohen Talsperre und dem Speicherraum des Verwallstausees, dem ca. 4 km langen Triebwasserweg auf der orographisch linken Talseite, davon ca. 2900 m als Hangdruckrohrleitung von der Sperre bis zum Vereinigungsbauwerk, wo eine als Wasserschloss dienende Rohrleitung ca. 237 m hangaufwärts und eine ca. 1036 m lange Druckleitung zum Krafthaus talwärts führt. Das Krafthaus der Kraftwerksanlage Rosanna wurde aus betrieblichen und technischen Gründen an das Krafthaus Moosbach angegliedert.

Das Einzugsgebiet der Speicheranlage umfasst ca. 86,4 km², wobei davon ca. 33,8 km² durch Überleitung in den Kopsspeicher der energiewirtschaftlichen Nutzung dem Kraftwerk Rosanna entzogen werden.

Die Kraftwerksanlage entspricht derzeit nicht dem Stand der Technik. Es wurde daher mit den obigen Anträgen um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Durchführung der Abänderung der Anlage und/oder zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen gestellt.

Eine ausführliche und detaillierte Beschreibung des Projektes ist den Projektunterlagen zu entnehmen.

Das Gutachten der Staubeckenkommission gemäß § 104 (3) WRG 1959 hat die Kraftwerksanlage insgesamt positiv beurteilt und ist dem Projekt zur Kenntnisnahme angefügt.

Es ist vom Bundesministerium das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren durchzuführen.

Zeit und Ort der Einsichtnahme:

Die Projektunterlagen liegen zur Einsichtnahme während der Amtsstunden bei nachstehenden Stellen bis einschließlich 24. April 2018 auf:

  • Bundesministerium, Abteilung - Wasserrechtlicher Vollzug, Stubenring 12, 3. Stock, Zi. 319, 1010 Wien
  • Gemeindeamt St. Anton a. Arlberg, Dorfstraße 2, 6580 St. Anton a. Arlberg

Hinweis:

Die Anberaumung der Verhandlung erfolgt durch die persönliche Verständigung der am Verfahren Beteiligten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verhandlung – abgesehen von der persönlichen Verständigung – durch Anschlag in den vom Projekt berührten Gemeinden und Bezirksverwaltungsbehörden sowie beim Amt der Tiroler Landesregierung kundgemacht wird.

Zusätzlich zu dieser Bekanntmachung und der persönlichen Verständigung der bekannten Beteiligten wird die Verhandlung durch Verlautbarung auf der virtuellen Amtstafel des Bundesministeriums kundgemacht.

Sie können zur Verhandlung persönlich erscheinen oder an Ihrer Stelle eine/n Bevollmächtigte/n entsenden. Sie können auch gemeinsam mit Ihrer/Ihrem Bevollmächtigten kommen. Die/Der Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

  • wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person – z.B. einen Rechtsanwalt, Notar oder Wirtschaftstreuhänder – vertreten lassen,
  • wenn der Bevollmächtigte seine Vertretungsbefugnis durch eine Bürgerkarte nachweist,
  • wenn Sie sich durch Familienmitglieder (bzw. Haushaltsangehörige, Angestellte, Funktionäre von Organisationen), die uns bekannt sind, vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht,
  • wenn Sie gemeinsam mit Ihrer/Ihrem Bevollmächtigten kommen.

Bitte bringen Sie zur Verhandlung diese Kundmachung mit oder veranlassen Sie, dass Ihre/Ihr Bevollmächtigte/r diese mitbringt.

Als Partei beachten Sie bitte, dass Sie, wenn Sie Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde bekannt geben oder während der Verhandlung vorbringen, insoweit Ihre Parteistellung verlieren.

Eine Person die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes, unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung in der Sache, bei der Behörde Einwendungen erheben.

Sollten Sie gegen die Erteilung der beantragten Bewilligung keine Einwendungen erheben wollen, ist Ihre Teilnahme an der Verhandlung nicht erforderlich.

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