Wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung am 7.10.2020, Donaukraftwerk Jochenstein

Sujet Paragraphenzeichen schwarz

Kundmachung der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung betreffend Donaukraftwerk Jochenstein AG - Donaukraftwerk Jochenstein - gewässerökologische Verbesserungsmaßnahmen an der Donau

K U N D M A C H U N G

(Anberaumung einer wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung)

 1. Mit Schreiben vom 17.6.2013 suchte die Donaukraftwerk Jochenstein AG (im Folgenden: Antragstellerin) bei der Wasserrechtsbehörde (im Folgenden: BML) unter Vorlage von Einreichunterlagen um die wasserrechtliche Bewilligung für das Vorhaben „Donaukraftwerk Jochenstein – gewässerökologische Verbesserungsmaßnahmen an der Donau“ an.

2. Im Rahmen des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens wurden die Einreichunterlagen von der Antragstellerin mehrfach überarbeitet. Zuletzt legte die Antragstellerin der BML mit Schreiben vom 4.2.2020 überarbeitete Einreichunterlagen vor („Einreichprojekt 2020“ – Stand: 16.1.2020). Die mit diesem Schreiben vom 4.2.2020 vorgelegten Einreichunterlagen ersetzen die zuvor vorgelegten Einreichunterlagen zur Gänze.

 3. Wie sich aus den Einreichunterlagen ergibt, plant die Antragstellerin die Umsetzung verschiedener gewässerökologischer Maßnahmen an der Donau. Konkret handelt es sich dabei um vier neu zu schaffende Uferstrukturen (Kiesbänke und Stillgewässer), um die Adaptierung einer Reihe bestehender Biotope in den Stauräumen der Donaukraftwerke Jochenstein und Aschach und um die Neuanlegung verschiedener Amphibienlaichgewässer.

3.1. In den Einreichunterlagen wird von der Antragstellerin zu Ziel und Zweck des wasserrechtlich beantragten Vorhabens Folgendes vorgebracht (auszugsweise Wiedergabe im Original):

„Die Maßnahmen basieren auf dem flussmorphologischen Leitbild und dienen einerseits der Schaffung neuen Lebensraumes und andererseits der Aufwertung bereits bestehender Strukturen. Bereits erfolgende Nutzungen, wie etwa die Schifffahrt oder Einrichtungen zum Hochwasserschutz, sollen bei der Umsetzung der Maßnahmen gewahrt werden.

Die angeströmten neuen Kiesbänke tragen wesentlich zur Verbesserung der Strukturen für die Leitbildzönose bei und dienen insbesondere der Förderung strömungsliebender (rheophiler) Fischgesellschaften. Der Lebensraum indifferenter und stagnophiler Arten wird durch die Neuschaffung und Strukturierung bestehender Stillgewässer, die in Verbindung mit dem Hauptstrom der Donau stehen, wesentlich aufgewertet.

Durch die Adaptierung bestehender Biotope mit Tiefenrinnen werden diese Biotope unempfindlicher gegen Wasserstandsschwankungen, die zB. durch die Schifffahrt, den Betrieb der Laufwasserkraftwerke und durch Hochwasserereignisse verursacht werden, da „Falleneffekte“ vermieden werden.

[]

Die verfahrensgegenständlichen gewässerökologischen Maßnahmen sollen nach dem Projektrealisierungswillen der Einschreiterin unabhängig vom „Energiespeicher Riedl“ umgesetzt werden. Sie stellen keinen Bestandteil dieses Vorhabens dar, das ausschließlich auf deutschem Staatsgebiet ausgeführt werden soll.“

3.2. Sämtliche der zur wasserrechtlichen Bewilligung beantragten Maßnahmen befinden sich auf österreichischem Staatsgebiet. In der nachfolgenden Tabelle werden die beantragten Maßnahmen nach Art und Lage mit Blick auf die Stromkilometrierung gegliedert:

3.3. Auf den nachfolgenden Plänen sind die zur wasserrechtlichen Bewilligung beantragten Maßnahmen überblicksmäßig ersichtlich. Auf welchen Grundstücken bzw. Grundstücksteilflächen die beantragten Maßnahmen konkret ausgeführt werden sollen, kann den Detailplänen in den Einreichunterlagen im Einzelnen entnommen werden.

4. Hingewiesen wird ferner darauf, dass die für die Realisierung des Vorhabens ua. erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung für die gewässerökologischen Verbesserungsmaßnahmen an der Donau nach § 24 Abs. 3 NSchG 2001 bereits vorliegt (vgl. die Bescheide der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29.9.2016, Zl. N-2016-44631/40-Has, und vom 24.9.2018, Zl. N-2016-44631/53-Has).

5. Die BML beraumt nach § 100 und 107 WRG 1959 sowie nach §§ 40 bis 44 AVG die wasserrechtliche Bewilligungsverhandlung bezogen auf die zur wasserrechtlichen Bewilligung beantragten gewässerökologischen Verbesserungsmaßnahmen an der Donau an. Diese Verhandlung findet am

7.10.2020 um 9:00 Uhr

im Mehrzwecksaal der Volksschule Engelhartszell  

Schulplatz 125, 4090 Engelhartszell an der Donau

statt. Die BML behält sich eine Verlegung des Verhandlungsortes auf den Vorplatz des Mehrzwecksaals der Volksschule Engelhartszell vor.

6. An dem Verfahren Beteiligte können persönlich zur Verhandlung kommen oder an ihrer Stelle einen Bevollmächtigten entsenden. Sie können auch gemeinsam mit ihrem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommen. Der Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden. Der Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich,

  • wenn sich der Beteiligte durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin, einen Wirtschaftstreuhänder/eine Wirtschaftstreuhänderin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lässt,
  • wenn der Bevollmächtigte des Beteiligten seine Vertretungsbefugnis durch seine Bürgerkarte nachweist,
  • wenn sich der Beteiligte durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte      oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lässt und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder
  • wenn der Beteiligte gemeinsam mit seinem Bevollmächtigten zur Verhandlung kommt.
    7. Gemäß § 42 Abs. 1 AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Gemäß § 39 Abs. 2a AVG hat jede Partei ihr Vorbringen so rechtzeitig und vollständig zu erstatten, dass das Verfahren möglichst rasch durchgeführt werden kann (Verfahrensförderpflicht).
    8. Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind bei jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
    9. Die Einreichunterlagen bezogen auf Verhandlung liegen
  • im Bundesministerium (Stubenring 12, 1010 Wien, 3. Stock, Zimmer 322) während der Amtsstunden bis zum 6.10.2020
  • bei der Antragstellerin im Donaukraftwerk Jochenstein, Am Kraftwerk 2, 94107 Untergrießbach
  • im Gemeindeamt der Marktgemeinde Engelhartszell an der Donau, Marktplatz 61, 4090 Engelhartszell, während der Amtsstunden bis zum 6.10.2020

zur Einsichtnahme auf.

10. Mit dieser Kundmachung werden die der BML bekannten Beteiligten persönlich von der Verhandlung verständigt. Darüber hinaus erfolgt eine Veröffentlichung dieser Kundmachung im Internet unter der Adresse https://www.bml.gv.at/wasser/wasser-oesterreich/wasserrecht_national/wasserrechtliche_kundmachungen.html  sowie durch Anschlag an den Amtstafeln der in der Zustellverfügung angeführten Gemeinden.

11. Die BML wird von der ihr durch § 3 Abs. 2 Z. 1 COVID-19-VwBG eingeräumten Möglichkeit, die Verhandlung unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen, aus Gründen der Zweckmäßigkeit keinen Gebrauch machen.

12. Aufgrund der derzeit in Österreich bestehenden Covid-19-Gefährdungslage wird auf die strikte Einhaltung der zum Zeitpunkt der Verhandlung geltenden diesbezüglichen Bestimmungen (insbesondere Abstands- und Hygienevorschriften) geachtet werden (vgl. COVID-19-Maßnahmenverordnung, derzeit in der Fassung BGBl. II Nr. 407/2020).[1]

12.1. Für die persönliche Teilnahme an der Verhandlung ist grundsätzlich das verpflichtende Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes vorgesehen. Durch die Verhandlungsleitung können diesbezüglich zu Beginn und während der Verhandlung konkretere Anordnungen getroffen werden. Personen, die keinen Mund-Nasen-Schutz tragen, können von der Verhandlung ausgeschlossen werden.

12.2. Alle Verhandlungsteilnehmer werden gebeten, einen dokumentensicheren Stift (Kugelschreiber) zum Unterfertigen der Teilnehmerliste und der Verhandlungsschrift mitzubringen.

12.3. Auf ausreichend Abstand zu haushaltsfremden Personen ist jederzeit zu achten.

12.4. Bei der Verhandlung werden die Sitzplätze zugewiesen und gekennzeichnet werden.

12.5. Um der BML eine entsprechende Vorbereitung zu ermöglichen, werden Sie eingeladen, Ihre persönliche Teilnahme bis spätestens eine Woche vor der Verhandlung mittels E-Mail an abt-i1@bml.gv.at oder telefonisch unter +43 1 71100 602797 bekannt zu geben. Dies ist jedoch keine Voraussetzung für die Teilnahme.

Für die Bundesministerin:

[1] https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011162 (abgerufen am 21.9.2020)

Downloads