Hintergrunddokument zu ökonomischen Fragestellungen der Wasserrahmenrichtlinie

Gewässer
Foto: BML / Alexander Haiden

Die EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) verfolgt das Ziel, den Zustand aquatischer Ökosysteme schrittweise zu verbessern und weitere Verschlechterungen des Zustands zu vermeiden. Eine nachhaltige Wassernutzung soll u.a. durch den Einsatz von ökonomischen Prinzipien, Instrumenten und Methoden zur Zielerreichung gefördert werden.

Das Maßnahmenprogramm des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans (NGP) hat daher den Grundsatz der Deckung der Kosten der Wassernutzung (einschließlich umwelt- und ressourcenbezogener Kosten) im Zusammenhang mit Beeinträchtigungen oder Schädigungen der aquatischen Umwelt entsprechend dem Verursacherprinzip zu berücksichtigen. Dafür ist eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung auf der Grundlage langfristiger Voraussagen für das Angebot und die Nachfrage von Wasser in der Flussgebietseinheit erforderlich.

Für die Vorbereitung des NGP 2021 wurden die Wassernutzungen der Sektoren Landwirtschaft, Fischerei, Produktion (nunmehr als Industrie, Herstellung von Waren bezeichnet), Energieversorgung/Wasserkraftnutzung, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, Schifffahrt, Maßnahmen des Hochwasserschutzes sowie die künstliche Beschneiung einer wirtschaftlichen Analyse unterzogen. Die in Kapitel 3 des NGP-Entwurfs enthaltene Zusammenfassung basiert auf dem Hintergrunddokument des Österreichischen Wirtschaftsforschungsinstituts WIFO „Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie in Österreich – Aktualisierung der ökonomischen Analyse der Wassernutzung“ (Dezember 2021).

Die Wasserrahmenrichtlinie fordert überdies in Artikel 9 die Mitgliedsstaaten auf, innerhalb der nationalen Gewässerbewirtschaftungspläne auf der Grundlage der Ökonomischen Analyse darzustellen, inwiefern

  • die Wassergebührenpolitik angemessene Anreize für die Benutzer beinhaltet, Wasserressourcen effizient zu nutzen und
  • die verschiedenen Wassernutzungen einen angemessenen Beitrag zu den Kosten der Wasserdienstleistungen leisten.

Ein österreichischer Hintergrundbericht zu Artikel 9 Wasserrahmenrichtlinie wurde erstellt.

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