Emissionsregisterverordnung Oberflächenwasser

Oberflächengewässer
Foto: BML / Alexander Haiden

Ziel dieser Verordnung ist die Datensammlung von Belastungen in Oberflächengewässern in einem elektronischen Emissionsregister.

Die Verordnung über ein elektronisches Register zur Erfassung aller wesentlichen Belastungen von Oberflächenwasserkörpern durch Emissionen von Stoffen aus Punktquellen 2017 (Emissionsregisterverordnung 2017 – EmRegV-OW 2017), BGBl. II Nr. 207/2017, ist am 1.1.2018 in Kraft getreten. Die Verordnung ersetzt die EmRegV-OW aus 2009.

Emissionsregister

Zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten sowie als Grundlage für die Ausarbeitung von Gewässerbewirtschaftungsplänen werden im Emissionsregister Daten betreffend Belastungen von Oberflächenwasserkörpern durch Emissionen von chemischen Stoffen aus Punktquellen gesammelt.

Registerpflichtig sind im Wesentlichen Wasserberechtigte, Anlageninhabende oder Anlagenbetreibende von Anlagen, die der Industrieemissionsrichtlinie unterliegen, von Abwasserreinigungsanlagen mit einem Bemessungswert nicht kleiner als 2000 EW60 für kommunales Abwasser aus Siedlungsgebieten sowie von Abfall(mit)verbrennungsanlagen, wenn die Nennkapazität der gesamten (Mit)verbrennungsanlage zwei Tonnen pro Stunde übersteigt.

Datenerfassung

Die Datensammlung erfolgt mittels elektronischer Datensätze, in die zunächst auf der Grundlage vorliegender Bewilligungsbescheide die wasserwirtschaftlichen Stammdaten der registerpflichtigen Einwirkungen eingetragen werden und an Registerpflichtige übermittelt werden. Diese haben die eingetragenen Daten auf Richtigkeit zu überprüfen und Jahresfrachten von Stoffen (Bewegungsdaten) zu ermitteln und in das Register einzutragen. Daten, für die nationale oder internationale Berichtspflichten bestehen, werden im WISA durch Veröffentlichung einsehbar gemacht. Die Jahresfrachten sind entsprechend den Vorgaben in der Verordnung, je nachdem um welche Stoffe es sich handelt, durch Messungen, Berechnung oder Schätzung zu ermitteln.

Gegenüber der alten EmRegV-OW aus 2009 weist die EmRegV-OW 2017 folgende Neuerungen auf:

  • Überarbeitung der Stoffliste und der Zuordnung zu Branchen: Stoffe, die bisher nicht gefunden wurden, wurden entfernt, neue prioritäre Stoffe hinzugenommen

  • Anpassung des Fristenlaufes auf Grund der Erfahrungen aus dem ersten Messzyklus

  • Sprachliche Überarbeitung zur besseren Lesbarkeit des Verordnungstextes

Novellierungen der EmRegV-OW 2017

Durch die Zusammenlegung der Abwasseremissionsverordnungen "AEV gebleichter Zellstoff" und "AEV Papier und Pappe" in die AEV Zellstoff und Papier war eine Anpassung der EmRegV-OW 2017 notwendig, die mit der Omnibusverordnung zur AEV Zellstoff und Papier 2018, BGBl. II Nr. 63/2018, erfolgte.

Die Methodenvorschriften dieser Verordnung wurden gemeinsam mit den Methodenvorschriften anderer zahlreicher Verordnungen in der Methodenverordnung Wasser, BGBl. II Nr. 129/2019 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 133/2019, zusammengefasst.

Weiterführende Informationen