Richtlinien betreffend Oberflächengewässerqualität (2008/105/EG, 2013/39/EU)

Kläfferquelle
Foto: BML / Alexander Haiden

Auf Gemeinschaftsebene wurden durch mehrere Richtlinien Umweltqualitätsnormen festgelegt.

Die Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik vom 16. Dezember 2008 (ABl. EG Nr. L 348 S.84) knüpft an Artikel 16 der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) über Strategien gegen Wasserverschmutzung an.

Mit dieser am 13. Januar 2009 in Kraft getretenen Richtlinie werden für 33 prioritäre Stoffe harmonisierte Umweltqualitätsnormen aufgestellt, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die Gesundheit zu erreichen. Diese Umweltqualitätsnormen stellen den wesentlichen Maßstab für den nach der Wasserrahmenrichtlinie geforderten guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer dar. Der Eintrag der "prioritären Stoffe" in die Gewässer muss schrittweise reduziert werden.

In der Liste der prioritären Stoffe wurden die "prioritär gefährlichen Stoffe" besonders hervorgehoben, die toxisch, bioakkumulierend sind oder vergleichbaren Anlass zur Besorgnis geben. Die Einleitungen und Emissionen dieser Stoffe soll innerhalb eines bestimmten Zeitraums ganz eingestellt werden, sodass sie langfristig nicht mehr in Gewässern auftreten.

Liste der Prioritären Stoffe

13 prioritäre gefährliche Stoffe

  • Anthracen
  • Bromierte Diphenylether(p-BDE)
  • Cadmium und Cadmiumverbindungen
  • C10-13-Chloralkane
  • Endosulphan
  • Hexachlorbenzol
  • Hexachlorbutadien
  • Hexachlorcyclohexan
  • Quecksilber und Quecksilberverbindungen
  • Nonylphenole
  • Pentachlorbenzol
  • Polyaromatische Kohlenwasserstoffe (ohne Fluranthen)
  • Tributylzinnverbindungen

20 prioritäre Stoffe

  • Alachlor
  • Atrazin
  • Benzol
  • Chlorfenvinphos
  • Chlorpyrifos
  • 1,2-Dichlorethan
  • Dichlormethan
  • Di(2-ethylhexyl) phthalt(DEHP)
  • Diuron
  • Fluoranthen
  • Isoproturon
  • Blei und Bleiverbindungen
  • Naphthalin
  • Nickel und Nickelverbindungen
  • Octylphenol
  • Pentachlorophenol
  • Simazin
  • Trichlorobenzole
  • Trichlormethan (Chloroform)
  • Trifluralin

Die gemeinschaftlich geregelten Umweltqualitätsnormen dieser insgesamt 41 Stoffe definieren den guten chemischen Zustand. Die Richtlinie 2008/105/EG ist durch die Anpassung der bestehenden Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer national umgesetzt worden.

Die Richtlinie 76/464/EWG ist – soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch in Kraft war – mit 23.12.2013 außer Kraft getreten.

Revision der Richtlinie

Mit Inkrafttreten der Richtlinie 2013/39/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 zur Änderung der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik am 13. September 2013 wurde die erste Revision der Liste prioritärer Stoffe verlautbart. Die wichtigsten Änderungen werden nachfolgend zusammengefasst.

  • Aufnahme 12 neuer Stoffe bzw. Stoffgruppen in die Liste der prioritären Stoffe (Anhang X der RL 2000/60/EG), 6 der neuen Stoffe wurden als prioritäre gefährliche Stoffe eingestuft; somit sind nun insgesamt 45 Stoffe bzw. Stoffgruppen durch die Richtlinie geregelt;
  • Änderungen der Umweltqualitätsnormen für bestimmte Stoffe bzw. Stoffgruppen der bestehenden Liste prioritärer Stoffe, zwei Stoffe wurden als prioritär gefährliche Stoffe eingestuft;
  • Mit der Änderung wurden vermehrt Biota-UQN für nun insgesamt 11 Stoffe bzw. Stoffgruppen festgelegt;
  • Erweiterung der Liste von Stoffen, für die eine Trendüberwachung erforderlich ist;
  • Einführung einer sogenannten Beobachtungsliste für Stoffe, die ein erhebliches Risiko für oder durch die aquatische Umwelt aufweisen und für die keine Überwachungsdaten vorliegen, in die erste Beobachtungsliste werden jedenfalls Diclofenac, 17α-Ethinylöstradiol und 17β-Östradiol aufgenommen;
  • Verpflichtung der Europäischen Kommission zur Entwicklung eines strategischen Ansatzes gegen die Verschmutzung von Gewässern durch pharmazeutische Substanzen und gegebenenfalls zur Vorlage eines Vorschlags von Maßnahmen zur Verringerung mögliche Umweltauswirkungen von pharmazeutischen Stoffen bis zum 14.9.2017

Die geänderten Umweltqualitätsnormen für die bestehende Liste prioritärer Stoffe sind ab dem 22.12.2015, für die neuen Stoffe ab dem 22.12.2018 anzuwenden.

Die Revision der Liste prioritärer Stoffe hat spätestens 4 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie (2017) zu erfolgen, danach alle 6 Jahre.

Die Vorgaben der Richtlinie 2013/39/EU wurden vor allem durch die Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer und die Gewässerzustandsüberwachungsverordnung umgesetzt.

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