Richtlinien und Konventionen

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Die Naturschutzrichtlinien und die Wasserrahmenrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft sowie wichtige internationale Konventionen im Bereich des Feuchtgebietsschutzes werden nachfolgend dargestellt.

Naturschutzrichtlinien der Europäischen Gemeinschaft

Die Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie des Rates 79/409(EWG) und die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie des Rates 92/43/EWG) der Europäischen Gemeinschaft sind seit dem Beitritt am 1.1.1995 auch in Österreich umzusetzen.

Ziel der Vogelschutzrichtlinie ist es, für wildlebende Vogelarten eine ausreichende Vielfalt und eine entsprechende Flächengröße der Lebensräume zu erhalten oder wieder herzustellen.
 
Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie weitet diese Zielsetzung generell auf wildlebende Tier- und Pflanzenarten sowie auf natürliche Lebensräume aus.
 
Die Arten und Lebensräume, die in den beiden EU-Naturschutzrichtlinien angeführt sind, werden durch die Ausweisung von Schutzgebieten im EU-weiten Schutzgebietsnetz Natura 2000 dauerhaft gesichert. Fast alle österreichischen Ramsar-Gebiete sind auch als Natura-2000-Gebiete ausgewiesen.

Wasserrahmenrichtlinie der EU

Die europäische Wasserpolitik wird durch die Wasserrahmenrichtlinie (RL 2000/60/EG; WRRL) grundlegend reformiert. Die Richtlinie trat im Jahr 2000 in Kraft und hat eine systematische Verbesserung und keine weitere Verschlechterung der Gütesituation und somit das Erreichen des "guten Zustands" im Jahr 2015 für alle europäischen Gewässer zum Ziel.

Übereinkommen über die biologische Vielfalt (Biodiversitäts-Konvention)

Dieses Übereinkommen hat die Erhaltung der biologischen Vielfalt, die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile und die ausgewogene und gerechte Aufteilung des Nutzens zum Ziel. Im Naturschutz sind demnach nicht nur Arten, sondern die gesamte belegte Natur in ihrer Vielfalt zu schützen.

Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, eine nationale Strategie für alle Bereiche zur Erhaltung der Artenvielfalt auszuarbeiten. Sie haben die biologische Vielfalt sowohl "in situ" (vor Ort) als auch "ex situ" (Tiergärten, Gen- und Samenbanken etc.) zu schützen. Forschung und Ausbildung, Überwachung (Monitoring) sowie Bewusstseinsbildung sollen intensiviert werden.
 
Ein Vermittlungsmechanismus (Clearing-House-Mechanismus) wurde erarbeitet, um die internationale technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zu fördern. Dadurch soll der Zugang und der Austausch von Informationen über das Thema Biodiversität weltweit ermöglicht werden.
 
Österreich verpflichtete sich durch seinen Beitritt im Jahr 1995 zur Umsetzung der Inhalte der Biodiversitätskonvention (BGBl. Nr. 213/1995). Die "Biodiversitäts-Strategie Österreich 2020+" liegt vor.

Weltkultur- und Naturerbe

Das Übereinkommen wurde 1972 von der UNESCO (Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur) entwickelt.
 
Ziel ist die Erfassung und Erhaltung des Kultur- und Naturerbes für künftige Generationen. Viele Länder sind daran interessiert, Denkmäler, Ruinen von historischem Wert oder besondere Landschaften als Welterbe deklarieren zu lassen.
 
Der Beitritt Österreichs zum Übereinkommen erfolgte 1993 (BGBl. Nr. 60/1993). Zum Welterbe (World Heritage Site) zählen u.a. die Kulturlandschaft des Neusiedler Sees in Österreich/Ungarn sowie die Pfahlbauten am Keutschacher See. Beide Gebiete sind u.a. auch als Ramsar-Gebiete ausgewiesen.

Washingtoner Artenschutzabkommen

Das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzabkommen/CITES-Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) soll den durch Handelsinteressen bedrohten Bestand wildlebender Arten schützen.

CITES sieht dafür ein umfassendes Kontrollsystem für den internationalen Handel mit gefährdeten Tier- und Pflanzenarten und den aus ihnen erzeugten Produkten vor.

Berner Konvention

Das "Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume" (Berner Konvention) wurde 1979 ins Leben gerufen.

Die Ziele der Konvention sind die Schaffung eines Mindestschutzes für die meisten (wild) freilebende Pflanzen- und Tierarten und ihrer natürlichen Lebensräume sowie der Vollschutz für eine gewissen Anzahl besonders bedrohter Tier- und Pflanzenarten, vor allem der ziehenden Tierarten.

Bonner Konvention

Das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden, wildlebenden Tierarten, auch Bonner Konvention genannt, geht auf eine Empfehlung der Konferenz der Vereinten Nationen im Jahr 1972 zurück.
 
Damals kam das Ausmaß der Bedrohung für Tierarten, die weite Strecken zurücklegen und dabei politische Grenzen überwinden, zur Sprache. Es wurde die Notwendigkeit zur Zusammenarbeit beim Schutz insbesondere von wandernden Tierarten erkannt.

Die Konvention dient der Etablierung koordinierter Schutzmaßnahmen wandernder Tierarten, wie z.B. Regelung der Bejagung entlang der Wanderrouten. Rund 50 Staaten und auch die Europäische Union haben die Bonner Konvention mittlerweile unterzeichnet.  
 

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