Umweltziele - Qualitätszielverordnungen

Gewässer
Foto: BML / Alexander Haiden

Gewässer sind zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass es zu keiner weiteren Verschlechterung des IST-Zustandes kommt und der durch die Qualitätszielverordnungen vorgegebene „gute Zustand“ in allen Wasserkörpern erreicht wird.

Die Europäische Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL) hat das Ziel, die Gewässer zu schützen, zu verbessern und zu sanieren. Als Zielvorgabe und Maßstab dient dabei die Einhaltung des guten Gewässerzustands. In der Richtlinie wird er über allgemeine Kriterien definiert.

Aufgabe der einzelnen Mitgliedsstaaten ist es, die allgemeinen Kriterien auf die vorhandenen Gewässerkategorien und Typen anzuwenden und so das Qualitätsziel für die Gewässerbiologie, die allgemein chemisch-physikalischen Kenngrößen, wie Sauerstoffkonzentration und Nährstoffgehalt, und bestimmte Schadstoffe genau zu definieren.

Eine weitere Vorgabe der Wasserrahmenrichtlinie besteht darin, dass sich der Zustand der Wasserkörper nicht verschlechtern darf.

Chemische Schadstoffe – Oberflächengewässer

Die Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer (QZV Chemie OG) ist seit 2006 in Kraft. Sie legt einerseits den guten Zustand der Oberflächengewässer in Form von Umweltqualitätszielen für chemische Schadstoffe fest. Andererseits werden Kriterien für die Bewertung der Verschlechterung eines Gewässerzustandes vom sehr guten zum guten Zustand geregelt.

Die Umweltqualitätsziele sind für die einzelnen maßgeblichen Schadstoffe in Form von Konzentrationswerten festgelegt. Diese Werte gelten für sämtliche Oberflächengewässer unabhängig von ihrer Größe. Die Umweltqualitätsziele gelten an allen Stellen eines Gewässers, ausgenommen im unmittelbaren Einmischungsbereich unterhalb einer Abwassereinleitung.

Ökologie – Oberflächengewässer

Die Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer (QZV Ökologie OG)  ist 2010 in Kraft getreten. Die Gewässerökologie ist typspezifisch und maßgeblich geprägt durch das Zusammenspiel der allgemein chemisch-physikalischen, biologischen und hydromorphologischen Komponenten. Diese Komponenten sind gemäß der Wasserrahmenrichtlinie auch zur Beurteilung des ökologischen Zustands heranzuziehen. Die Bewertung erfolgt auf Basis der Abweichung des Gewässers vom natürlichen, von Menschenhand weitgehend unberührten, Zustand (Referenzzustand) mit einem 5-stufigen System. Die Qualitätszielverordnung Ökologie enthält die Kennwerte für die Klassengrenzen in Bezug auf die biologischen Parameter und auch für die allgemein chemisch-physikalischen Parameter für die verschiedenen österreichischen Gewässertypen.

Im Erlass zur Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer werden – unvorgreiflich der unabhängigen Rechtssprechung und ohne Anspruch auf Vollständigkeit – in der Praxis aufgetretene Fragen und Problemkreise im Zusammenhang mit der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer erörtert und konkrete Lösungen vorgeschlagen.

Menge und chemische Stoffe – Grundwasser

Die Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser (QZV Chemie GW)  ist 2010 in Kraft getreten. Nach den Vorgaben der EU-WRRL ist der mengenmäßige Aspekt der in Österreich flächendeckend ausgewiesenen Grundwasserkörper umfassend zu dokumentieren. Demnach ist ein guter mengenmäßiger Zustand gegeben, wenn die mittlere jährliche Wasserentnahme aus dem Grundwasser die verfügbaren Ressourcen langfristig nicht übersteigt. Es muss auch sicher gestellt werden, dass der jeweilige Zustand des Grundwassers durch Entnahmen nicht weiter verschlechtert wird.

Zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzungen sind Schwellenwerte für Schadstoffe und Kriterien zur Beurteilung des chemischen Zustands im Grundwasser festgelegt worden. Weiters legt die Verordnung zum Schutz des Grundwassers vor Verschlechterung bzw. Verschmutzung Einbringungsverbote sowie Einbringungsbeschränkungen fest.

Außerdem formuliert sie die Kriterien für die Ausweisung von Beobachtungs- und Maßnahmengebieten. In diesen Gebieten ist derjenige, durch dessen Handlungen festgestellte Schadstoffe ins Grundwasser gelangen, unter anderem verpflichtet, seine Anlage zu überprüfen.

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