Neuerlassung der Gefahrenzonenplan-Verordnung gemäß ForstG 1975

Lawinenverbauung
Foto: BML / Alexander Haiden

Am 29. März 2021 wurde mit BGBl. Nr. 132/2021 die Neuerlassung der Gefahrenzonenplan-Verordnung gemäß Forstgesetz (ForstG) 1975 veröffentlicht.

Die auf das ForstG 1975 gestützten Gefahrenzonenpläne der Bundesministerin, die von den Dienststellen des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung (WLV) entsprechend der Vorgangsweise nach § 11 des Forstgesetzes 1975 erstellt werden, sind insbesondere zur Vorbeugung von Wildbach- und Lawinengefahren von besonderer Bedeutung.

Gefahrenzonenplan

Die Gefahrenzonenpläne sind generell ein Instrument auch für die Raumplanung, Flächenwidmung, Bauverfahren und Sicherheitswesen einer Gemeinde und wesentlich für die Setzung und Reihung von Schutzmaßnahmen durch die WLV. Sie sind ein Gutachten mit Prognosecharakter und haben keine normative Außenwirkung (sie enthalten zum Beispiel keine Bauverbote).

Gefahrenzonenpläne wurden infolge der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Gefahrenzonenpläne, BGBl. Nr. 436/1976, nunmehr für alle Gemeinden Österreichs erstellt, für die ein Gefahrenzonenplan erforderlich ist. Das sind jene Gemeinden, in denen wildbach- und/oder lawinengefährdete Bereiche hinsichtlich Flächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke bestehen.

Neu wurden mit der Verordnung folgende Aspekte der Gefahrenzonenplanung für die WLV einer Regelung unterzogen:

  • Inhaltliche und formale Anpassung der noch in der Urfassung, BGBl. Nr. 436/1976, vorliegenden forstrechtlichen Gefahrenzonenplanverordnung an die gegenwärtigen Erfordernisse: („Modernisierung des Sprachgebrauchs wie auch der Fachaspekte“)
  • Ergänzung der Vorbehaltsbereiche (Freihalteflächen für Schutzmaßnahmen, Flächen mit besonderer Bewirtschaftungserfordernis für die Schutzfunktion) um Flächen zur Einbringung von Wildbachsedimenten vorzuhalten. Diese sind grundsätzlich nur mit erfolgter Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer auszuweisen.
  • Mögliche differenzierte Darstellung von Gefährdungen durch Steinschlag
  • Mögliche Ausweisung von Hinweisbereichen für Hochwässer-, Muren- oder Lawinen-Ereignisse niedriger Wahrscheinlichkeit bzw. deren Restgefährdung; damit wird durch die Dienststellen der Wildbach- und Lawinenverbauung – in verwaltungseffizienter Weise – auch eine Unterstützung für die Erstellung von Gefahrenzonenplänen nach dem Wasserrecht geleistet. Durch die Darstellung von Restgefährdungsflächen wird veranschaulicht, dass auch diese Flächen nicht vollständig – auch nach erfolgten Schutzmaßnahmen - gefahrenfrei sind.

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