Forststraßen - Lebensadern des Waldes

Forststraße
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Forststraßen sind Basis für eine nachhaltige, multifunktionale und kleinflächige Waldbewirtschaftung. Die Erreichbarkeit der Wälder ist aus ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Gründen erforderlich.

Forststraßen sind Wald im Sinne des Forstgesetzes

Wald­flä­chen, auf denen Forst­stra­ßen er­rich­tet wur­den, blei­ben nach den Be­stim­mun­gen des Forst­ge­set­zes 1975 i.d.g.F. wei­ter Wald. Sie tra­gen zur Er­fül­lung der vier Funk­tio­nen des Wal­des (Nutz-, Schutz-, Wohl­fahrt- und Er­ho­lungs­funk­ti­on) bei.

Forst­stra­ßen sind Grund­vor­aus­set­zung für eine ge­ord­ne­te nach­hal­ti­ge Wald­be­wirt­schaf­tung. Die gute Er­reich­bar­keit von Waldor­ten ist neben wirtschaftlichen Aspekten auch im Ka­ta­stro­phen­ein­satz (Wald­brand, Men­schen­ret­tung, Ele­men­tar­er­eig­nis­se, wie La­wi­nen, Stein­schlä­ge, Muren) sowie zur Aufrechterhaltung der Schutzwirkung unserer Wälder von großer Bedeutung.

Forst­auf­schlie­ßung (Forst­stra­ßen bzw. Rü­cke­we­ge) er­laubt den im Wald Be­schäf­tig­ten die zu­mut­ba­re, vom Wet­ter un­ab­hän­gi­ge und ge­sund­heits­scho­nen­de Er­reich­bar­keit ihres Ar­beits­plat­zes Wald. Forststraßen  sind  aber auch Ar­beits­or­te für die Wald­be­wirt­schaf­tung. Daher sind Ge­fah­ren­hin­wei­sen ("Vor­sicht Wald­ar­beit" - Be­fris­te­te forst­li­che Sperr­ge­bie­te)  auf der Forst­stra­ße un­be­dingt Folge zu leis­ten.

Forst­auf­schlie­ßungs­we­ge wer­den gerne von der Be­völ­ke­rung zum Wan­dern und Spa­zie­ren­ge­hen ge­nutzt. Eine über die forst­ge­setz­lich er­laub­te Frei­zeit­nut­zung (Be­tre­tungs­recht des Wal­des zu Er­ho­lungs­zwe­cke) be­darf aber ge­son­der­ter ver­trag­li­cher Re­ge­lun­gen.

Forststraßen sind auch Lebensräume

Un­ter­schied­lichs­te Tier- und Pflan­zen­ar­ten nut­zen Forst­stra­ßen, vor allem die Bö­schun­gen, als Le­bens­raum.

Die Walderschließung füh­rt zu Rand­li­ni­en­ef­fek­ten mit auch positiven Auswirkungen auf die Waldbiodiversität.  Der ver­mehr­te Licht­ein­fall ermöglicht das Vor­kom­men an­de­rer Pflan­zen­ge­sell­schaf­ten als im ge­schlos­se­nen Wald.

Struk­turvielfalt wird von Fle­der­mäu­sen, ei­ni­gen Vo­gel­ar­ten bis hin zum Scha­len­wild ge­schätzt. Ha­bicht und Stein­ad­ler nut­zen z.B. Stra­ßen als Flug­schnei­sen, Rauh­fuss­hüh­ner die in­sek­ten­rei­chen Of­fen­flä­chen als Nah­rungs­quel­le und auch der Fuchs legt hier gerne schnell und leicht weite Stre­cken zu­rück.

Holzbringung im Gebirge - eine österreichische Erfolgsgeschichte

Ös­ter­rei­chi­sche Forst­in­ge­nieu­re waren und sind stets Pio­nie­re bei der Ent­wick­lung und Ein­füh­rung neuer, na­tur- und land­schafts­scho­nen­der Holz­nut­zungs- und Brin­gungs­tech­ni­ken. Ihre Leis­tun­gen ge­nie­ßen daher, auch beim Forst­stra­ßen­bau, seit Jahr­hun­der­ten welt­weit einen aus­ge­zeich­ne­ten Ruf.

Vor der Er­rich­tung der ers­ten Forst­stra­ßen in der zwei­ten Hälf­te des 19. Jahr­hun­derts, war das Rü­cken oder Brin­gen des Hol­zes vom Schlä­ge­rungs­ort ins Tal meist nur mit Hilfe der Schwer­kraft mög­lich. Holz­rü­cken am Boden war üb­lich. Wald­ar­bei­ter waren ge­zwun­gen, ihre Ar­beits­wo­che in ein­fachs­ten Hüt­ten im Wald zu ver­brin­gen. Viele Arten des Holz­trans­ports ("Brin­gung" = Weg vom Waldort zur öf­fent­li­chen Stra­ße oder zum Ver­ar­bei­ter) waren mit hohen Ge­fah­ren für sie ver­bun­den (wie das Holz­brin­gen mit Schlit­ten).

Große tech­ni­sche Bau­wer­ke wur­den mit hohem Auf­wand an Bau­holz er­rich­tet  (Rie­sen, Klau­sen, Trifteinrichtungen) um die­sen Holz­trans­port si­cher zu stel­len. Daher wurde in deren Um­ge­bung viel Holz auf ein­mal ge­nutzt. Eine klein flä­chi­ge Wald­nut­zung wie heute war kaum mög­lich.

Die tech­ni­sche Re­vo­lu­ti­on im 19. Jahr­hun­dert er­öff­ne­te neue land­schafts- und holz­scho­nen­de Me­tho­den, wie die Er­rich­tung von Wald­bah­nen. Viele die­ser Ent­wick­lun­gen wur­den durch ös­ter­rei­chi­sche Forst­leu­te entwickelt und umgesetzt. Dies wurde in der Welt als "ös­ter­rei­chi­sches forst­li­ches In­ge­nieur­we­sen" be­rühmt.

Ein Bei­spiel sol­cher "ös­ter­rei­chi­scher In­ge­nieur­leis­tung", die erste Forst­stra­ße im Ge­bir­ge im Her­zog­tum Stei­er­mark, ist jene im Har­tels­gra­ben im Ge­biet der Stei­ri­schen Lan­des­fors­te. Diese in Hand­ar­beit als Tro­cken­stein­bau er­rich­te­te Forst­stra­ße ist bis heute un­be­schä­digt er­hal­ten. Ihre Ge­schich­te wurde als The­men­weg im Na­tio­nal­park Ge­säu­se für Wan­de­rer auf­be­rei­tet. Sol­che Forst­stra­ßen er­laub­ten erst­mals, häu­fig in Zu­sam­men­wir­ken mit den da­mals neu er­rich­te­ten Ei­sen­bahn­li­ni­en, den Ab­trans­port und den Ver­kauf von lan­gen, bis­her nicht bring­ba­ren Holz­sor­ti­men­ten.

Bis weit ins 20. Jahr­hun­dert war die für den Forst­stra­ßen­bau er­for­der­li­che Ma­te­ri­al­ge­win­nung und -trans­port über­wie­gend Hand­ar­beit. Die er­for­der­li­chen tech­ni­schen Bau­wer­ke, wie Brü­cken, Tun­nel wur­den eben­falls unter Ein­satz we­ni­ger Ma­schi­nen er­rich­tet.

Schub­rau­pen lös­ten Mitte des 20. Jahr­hun­derts die mensch­li­che Ar­beits­kraft ab. Der Nach­teil die­ser Ma­schi­nen war, dass durch sie nur ein Längs­trans­port des Ma­te­ri­als mög­lich war. Erst der Ein­satz der neu ent­wi­ckel­ten Bag­ger ab der 2. Hälf­te des 20. Jahr­hun­derts er­mög­lich­te wie­der eine de­tail­rei­che und sehr land­schafts­scho­nen­de Bau­wei­se. Mo­derns­te und scho­nen­ds­te Holz­brin­gungs­tech­nik wurde und wird in Ös­ter­reich ent­wi­ckelt. Seil­krä­ne zum Beispiel könn­ten ohne Forst­stra­ßen nicht in Be­trieb ge­nom­men wer­den.

Forststraßenbau ist strengen gesetzlichen Regelungen unterworfen

Im gül­ti­gen ös­ter­rei­chi­schen Forst­ge­setz ist die „Brin­gung“ - damit auch die we­sent­lichs­te Form von Brin­gungs­an­la­gen, die Forst­stra­ßen – um­fas­send in einem ei­ge­nen Ab­schnitt ge­re­gelt:

  • Vorgeschrieben ist, dass die  Pla­nung von und die Bau­auf­sicht bei der Er­rich­tung von Forst­stra­ßen nur durch be­son­ders aus­ge­bil­de­tes Fach­per­so­nal er­fol­gen darf. Die  Er­rich­tung einer Forst­stra­ße ist an eine be­hörd­li­che Be­wil­li­gung bzw. an eine An­mel­dung bei der Be­hör­de ge­bun­den. Meist ist auch neben der forstrechtlichen eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich.
  • Für jede Neuerrichtung sind de­tail­lier­te Un­ter­la­gen über das Pro­jekt  bei­zu­brin­gen und bei gegebener Be­wil­li­gungs­pflicht ist eine Bau­ver­hand­lung vor Ort vor­ge­schrie­ben.
  • Jede Forst­stra­ße muss so an­ge­legt sein, dass sie keine ne­ga­ti­ven Aus­wir­kun­gen auf den Was­ser­haus­halt, auf die Sta­bi­li­tät des Ge­län­des oder auch auf berechtigte In­ter­es­sen des Na­tur­schut­zes her­vor­ruft.
  • Forst­stra­ßen blei­ben Wald im Sinne des Forst­ge­set­zes – für ihre Errichtung es ist somit keine Ro­dungs­bewilligung er­for­der­lich.
  • Im Falle von klein­flä­chi­gem Wald­be­sitz kann zur Er­rich­tung einer ge­mein­sa­men Walder­schlie­ßung eine so­ge­nann­te Brin­gungs­ge­nos­sen­schaft ge­grün­det werden, die unter Auf­sicht der Forst­be­hör­de steht.

Förderung des Forststraßenbaues

Der Forst­stra­ßen­neu­bau sowie der Umbau be­ste­hen­der Forst­stra­ßen auf den Stand der Tech­nik kann im Rah­men des „Pro­gramms für die Länd­li­che Ent­wick­lung“ (LE14-20) fi­nan­zi­ell un­ter­stützt werden.

Weitere In­for­ma­tio­nen zum Thema Forst­stra­ßen können bei den Be­zirks­forst­in­spek­tio­nen der bzw. den Forst­ab­tei­lun­gen der Lan­des­land­wirt­schafts­kam­mern eingeholt werden.

Weiterführende Informationen