Ist das Sammeln und Aneignen von Klaubholz im Wald erlaubt?

Rundholzstapel
Foto: BML / Bernhard Kern

Viele Personen fragen sich, warum man Brennholz kaufen muss, obwohl im Wald abgefallene Äste, sonstiges Bruchholz und Holzreste nach Fällungen vorhanden sind?

Wem gehören die Bäume und das Holz?

Nach dem Zivilrecht (insbesondere § 405 ABGB) stehen die „Früchte des Grundes“, wie Bäume bzw. Holz, grundsätzlich im Eigentum des Grundeigentümers.

Wer daher Holz ohne vorherige Zustimmung (Ermächtigung)  durch den Waldeigentümer oder sonstigen am Holz Verfügungsberechtigten sammelt, muss mit einer Besitzstörungs-, Schadenersatzklage oder anderen zivilrechtlichen Folgen rechnen.

Dabei ist es ohne Belang, ob das Holz durch Naturkräfte (Wind, Schnee, etc.) auf den Boden gelangt ist (von den Wurzeln getrennt wurde), als (Rest-) Holz bei der Holzernte angefallen ist oder es sich noch um stehendes Holz handelt.

Neben diesen zivilrechtlich möglichen Folgen kann auch noch eine gerichtliche oder eine verwaltungsbehördliche Bestrafung erfolgen (s. unten).

Sammeln von Holz

Für das Sammeln bzw. die Aneignung von Holz (auch Klaubholz) bedarf es einer Zustimmung des Waldeigentümers oder der sonstigen Person, der Holznutzungsrechte zukommen.

Verwaltungsübertretungen

Wer sich unbefugt Erde, Rasen oder sonstige Bodenbestandteile in mehr als geringem Ausmaß oder stehendes oder geerntetes Holz sich aneignet oder wer unbefugt stehende Bäume, deren Wurzeln oder Äste, liegende Stämme, junge Bäume oder Strauchpflanzen beschädigt oder von ihrem Standort, abgesehen von einzelnen Zweigen ohne wesentliche Beschädigung der Pflanze, entfernt, ist nach dem Forstgesetz 1975 (§ 174 Abs. 3 Z 3 bzw. 4) mit einer Geldstrafe bis zu 730,- oder mit Arrest bis zu einer Woche zu bestrafen.

Strafrecht

Gemäß § 141 Abs. 4 Strafgesetzbuch („Entwendung“) ist die „rechtswidrige Aneignung von Bodenerzeugnissen oder Bodenbestandteilen (wie Baumfrüchte, Waldprodukte, Klaubholz), geringen Wertes gerichtlich nicht strafbar.“

Bei Überschreiten dieser Wertgrenze, die von der aktuellen Rechtsprechung mit 100,- festgelegt wird, würde der gerichtliche Straftatbestand der Entwendung des § 141 StGB (Freiheitsstrafe bis zu 1 Monat oder Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen) verwirklicht, sofern nicht eine die Rechtswidrigkeit ausschließende Zustimmung bzw. Ermächtigung  des Waldeigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten eingeholt wurde.

Ansprechpartner
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen 
und Wasserwirtschaft (BML)
Abteilung III/2 - Forstliche Legistik, Rechtspolitik und Berufsqualifikation
Marxergasse 2
1030 Wien
AL MR Mag. Katharina Kaiser
Tel.: (01) 711 00 - 60 - 6681