Sitz des Lieferanten und Käufers

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Die Bestimmungen des FWBG gelten für Verkäufe, bei denen entweder der Lieferant oder der Käufer oder beide in der Europäischen Union niedergelassen sind.

Das bedeutet, dass ein in Österreich niedergelassener Lieferant eine Beschwerde bei der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) einbringen kann. Lieferanten aus anderen Mitgliedsstaaten können Beschwerde bei der BWB einbringen, wenn der Käufer, der im Verdacht steht, an einer unlauteren Geschäftspraktik beteiligt zu sein, in Österreich niedergelassen ist.

Betrifft die Beschwerde eines österreichischen Lieferanten eine Geschäftsbeziehung mit einem Käufer in einem anderen Mitgliedstaat, so ist die Beschwerde über die im Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort eingerichtete nationale Kontaktstelle an die Ermittlungsbehörde im anderen Mitgliedstaat, wo der Käufer niedergelassen ist, weiterzuleiten.

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