Das Wichtigste zum Fairness-Büro

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Die Europäische Union reagierte mit neuen Vorschriften über unlautere Geschäftspraktiken im Bereich der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette. Mit dem Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz wurde die UTP Richtlinie national umgesetzt und ein einfach zugängliches Fairness-Büro eingerichtet (im Gesetz "Erstanlaufstelle" genannt).
 

Die Grundlage für das Fairness-Büro

Die nationale Umsetzung der UTP-Richtlinie (EU) 2019/633 erfolgt im Rahmen des Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz – FWBG, BGBl I Nr. 239/2021, und ist seit Jänner 2022 in Kraft.

Das FWBG ist auch die rechtliche Grundlage für die Erstanlaufstelle. In § 5 d FWBG wird diese Ombudsstelle als eigene unabhängige und weisungsfreie Dienststelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft eingerichtet. Sie ist zuständig für Beschwerden betreffend unlautere Geschäftspraktiken, die im Zusammenhang mit dem Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen stehen.

Die Aufgaben

Zu den Aufgaben des Fairness-Büros zählen unter anderem Beratungstätigkeiten und Analyse von Beschwerdefällen (jeweils auf Wunsch des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin), die Befassung des Beschwerdegegners, einer geeigneten Interessensvertretung oder einer Schlichtungsstelle.

Das Fairness-Büro fungiert dabei aber nicht als „Anwalt“ oder Vertreter des Beschwerdeführers in behördlichen Verfahren.

Ein jährlicher Tätigkeitsbericht zählt ebenso zu den Kernaufgaben und ist auf der Website der Erstanlaufstelle zu veröffentlichen. Dies gewährleistet größtmögliche Transparenz bezüglich Art und Anzahl der Fälle, Produktgruppen und Lösung der Beschwerden.

Wer kann sich an das Fairness-Büro wenden?

Das Fairness-Büro bietet im Gegensatz zu einem förmlichen Verfahren vor der Bundeswettbewerbsbehörde einen einfachen und unbürokratischen Zugang. Personen, die in ihren Geschäftsbeziehungen in Zusammenhang mit Verkäufen von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen mit unlauteren Praktiken konfrontiert werden, können sich an das Fairness-Büro wenden:

Das sind:

  • jede Bäuerin und jeder Bauer, jede landwirtschaftliche Erzeugerin und jeder landwirtschaftliche Erzeuger sowie jede natürliche oder juristische Person, der oder die Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse verkauft
  • eine Gruppe landwirtschaftlicher Erzeuger oder eine Gruppe von natürlichen und juristischen Personen, wie ErzeugerorganisationenLieferantenorganisationen und Vereinigungen.

Das Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz schützt „kleinere“ Lieferanten, unabhängig von ihrem Niederlassungsort, vor „größeren“ Käufern. Geschäfte mit Verbraucherinnen und Verbrauchern sind nicht von dieser Regelung umfasst.

Hinsichtlich der Größe der Vertragspartner ist der Jahresumsatz entscheidend. Das FWBG legt sechs verschiedene Umsatzkategorien fest. Entscheidend ist, dass der Jahresumsatz des jeweiligen Lieferanten deutlich geringer ist als jener des Käufers und unterhalb einer im Gesetz festgelegten Schwelle bleibt, während jener des Käufers eine bestimmte Schwelle übersteigen muss.

Anonymität ist gewährleistet

Die Wahrung der Anonymität der Lieferantinnen und Lieferanten ist ein ganz entscheidender Aspekt im Kampf gegen unlautere Geschäftspraktiken und wird per Gesetz gewährleistet.

Die Leistungen des Fairness-Büros können daher anonym und vertraulich in Anspruch genommen werden. Soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird, hat das Fairness-Büro alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Identität des Lieferanten / der Lieferantin sowie alle sonstigen Informationen, deren Offenlegung diesen schaden würde, auf angemessene Weise zu schützen.

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