Speisekartoffeln

Anlieferung von Speisekartoffel
Foto: BML / Jessl

Nationale Vermarktungsnorm für SPEISEKARTOFFELN Verordnung BGBl. II Nr. 244/2014 über Vermarktung von Speisekartoffeln

Die Verordnung über Qualitätsklassen für Speisekartoffeln, BGBl. Nr. 76/1994, wurde mit dem Vermarktungsnormengesetz (VNG), BGBl. I Nr. 68/2007, in Gesetzesrang gehoben (§ 28). Mit der Novelle BGBl. I Nr. 189/2013 (Agrarrechtsänderungsgesetz 2013) wurde die Geltung der Verordnung über Qualitätsklassen für Speisekartoffeln bis zum 31. März 2014 befristet

(§ 28 Abs. 1).

Vor diesem Hintergrund und aufgrund des Umstandes, dass der Fortbestand einer derartigen Regelung insbesondere von Seiten der Marktteilnehmer gewünscht wird, ist eine neue Verordnung über die Vermarktung von Speisekartoffeln zu erlassen.

Diese Vorschrift ist die einzige nationale Regelung über die Vermarktung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses und somit auf die primäre Verordnungsermächtigung des § 4 Abs. 1 Z 2 VNG zu stützen. Dagegen stützen sich sämtliche andere Verordnungen über Vermarktungsvorschriften für landwirtschaftliche Erzeugnisse (beispielsweise für Obst und Gemüse, Eier, Geflügelfleisch oder für Olivenöl), die allesamt Durchführungsregelungen einschlägiger unionsrechtlicher Vermarktungsnormen sind, auf § 4 Abs. 1 Z 1 VNG.

Die neue Verordnung über die Vermarktung von Speisekartoffeln übernimmt die Bestimmungen der außer Kraft tretenden Verordnung über Qualitätsklassen für Speisekartoffeln. Die einzelnen Bestimmungen erfahren dabei allerdings eine neue Strukturierung und werden vereinzelt nach vergleichbaren Bestimmungen der EU-Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011, ABl. L Nr. 157 S. 1, aktualisiert. Zugleich wird Markttrends Rechnung getragen und die Vermarktung von Miniaturerzeugnissen und jene von Mischungen ermöglicht. Zusätzlich werden Standardbestimmungen aus dem Bereich der Vermarktungsnormen betreffend die Werbung, Rechnungen und Lieferscheine sowie Mitteilungspflichten der Kontrollstellen gemäß § 11 VNG gegenüber dem Landwirtschaftsminister, aufgenommen. Schließlich steht nun ein Katalog von Verwaltungsstraftatbeständen zur effektiven Durchsetzung der Vermarktungsvorschriften für Speisekartoffeln zur Verfügung.

Anmerkung:
Es kann nicht garantiert werden, dass ein online abrufbares Dokument dem offiziell angenommenen Texten genau entspricht. Als rechtsverbindliche Texte gelten die im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Texte.

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