Einheitliche GMO - Bananen

Der Bananensektor wird auf Gemeinschaftsebene im Wesentlichen durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse geregelt.
Diese Verordnung ersetzt seit 1.1.2014 die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Einige Bestimmungen der VO (EG) nr. 1234/2007 gelten jedoch weiterhin.
Die Verordnung (EU) 1308/2013 bezieht sich bei Bananen auf folgende Erzeugnisse:
- Bananen frisch oder getrocknet (ohne Mehlbananen),
- Bananen, vorläufig haltbar gemacht,
- Mischungen aus getrockneten Früchten mit Bananen,
- Mehl, Grieß und Pulver von Bananen,
- Bananen, mit Zucker haltbar gemacht,
- Homogenisierte Zubereitungen aus Bananen,
- Konfitüren, Gelees, Marmeladen, Muse und Pasten aus Bananen,
- Mischungen von Bananen, in anderer Weise haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol,
- Bananen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht,
- Bananensaft.
Seit 1. Jänner 2006 wendet die EU eine neue, ausschließlich auf Zöllen basierende Einfuhrregelung an. Seit 1. Jänner 2008 können AKP-Bananen zoll- und kontingentsfrei importiert werden.
2009 wurde ein Abkommen ratifiziert, wonach die EU die Zölle für Länder mit Meistbegünstigungsstatus ín 8 Schritten abbauen wird.
Abgesehen von zollrechtlichen Bestimmungen müssen Bananenimporte den Erfordernissen der Vermarktungsnormen genügen, die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 festgelegt sind. Diese Verordnung enthält darüberhinaus auch Bestimmungen über die Kontrolle der Einhaltung der Vermarktungsnormen und über Anforderungen an Mitteilungen im Bananensektor.