Anerkennung von Lehramtsausbildungen für Schulen des Landwirtschaftsministeriums

Lehrer erklärt am Whiteboard jugendlichen Schülerinnen und Schülern Lehrinhalte
Foto: Pexels

Im Verfahren zur Anerkennung der Berufsqualifikationen wird festgestellt, ob die in der EU / im EWR-Raum / in der Schweiz erworbenen Ausbildungsnachweise der antragstellenden Person den in Österreich festgelegten Voraussetzungen zum Unterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen des Landwirtschaftsministeriums im Wesentlichen entsprechen.

Voraussetzungen

Abgeschlossene Lehramtsausbildung und allfällig erforderliche zusätzliche Berufspraxis.

Fristen

Es sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Zuständige Stelle

Im Hinblick auf höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten und die Forstfachschule ist das Land- und Forstwirtschaftsministerium zuständig:

Kontakt:
Stubenring 1
1010 Wien
E-Mail: service@bml.gv.at

Verfahrensablauf

Der Antrag wird online beim EAP (Einheitlicher Ansprechpartner) oder beim Landwirtschaftsministerium eingebracht. Wird der Antrag in Zusammenhang mit einer Bewerbung um eine ausgeschriebene Stelle eingebracht, kann er auch gleichzeitig mit der Bewerbung direkt bei der entsprechenden Schule eingebracht werden. Das Landwirtschaftsministerium prüft den Antrag und entscheidet mit Bescheid innerhalb von vier Monaten ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen. Gegen den Bescheid kann innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Bescheids eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Im Verfahren wird festgestellt, ob die fachlichen Erfordernisse für die Ausübung des jeweiligen Lehrerberufs erfüllt werden. Ferner wird geprüft, ob im Herkunftsland der unmittelbare Berufszugang gegeben ist. Bei wesentlichen Unterschieden zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der in Österreich geforderten Ausbildung können Ausgleichsmaßnahmen in Form einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrganges auferlegt werden. Dabei werden die erworbene Berufspraxis oder die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen berücksichtigt.

Bei Ausbildungsnachweisen, die nicht in einem EU-Mitgliedstaat, EWR-Vertragsstaat oder der Schweiz (Drittstaat) ausgestellt wurden, ist ein Antrag auf Nostrifizierung bei einer Universität einzubringen.

Erforderliche Unterlagen

  • Reisepass beziehungsweise Personalausweis
  • Bei Namensänderung: Heiratsurkunde oder sonstige Dokumente, die die Namensänderung nachweisen
  • Die in der EU / im EWR-Raum / in der Schweiz erworbenen Befähigungsnachweise beziehungsweise Ausbildungsnachweise, aus denen die Qualifikation für den Lehrerberuf ersichtlich ist und die allfällig erforderliche zusätzliche Berufspraxis. Befähigungsnachweise beziehungsweise Ausbildungsnachweise die nicht in der Amtssprache Deutsch oder auf Englisch abgefasst wurden, sind zusätzlich mit einer Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin oder einen gerichtlich beeideten Dolmetscher vorzulegen.
  • Dokumente, die Studiendauer und Umfang belegen (Diploma Supplement oder Anhang zum Diplom)
  • falls vorhanden, Dokumente, die die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Österreich erforderlich Sprachkenntnisse belegen
  • In der EU / im EWR-Raum / in der Schweiz anerkannte Drittstaatsdiplome zusammen mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde über eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in diesem Mitgliedstaat
  • falls vorhanden, Dokumente über die erworbene Berufspraxis, aus denen die berufliche Tätigkeit der antragstellenden Person eindeutig hervorgeht, oder die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen
  • Bescheinigung darüber, dass die Ausübung des Berufs nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde und dass keine Vorstrafen vorliegen
  • Zusätzlich bei Drittstaatsangehörigen: Aufenthaltsberechtigung und Nachweis über den unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt (auch für kroatische Staatsangehörige)

Online - Antragsformular

Der Link zum produktiven Formular Ansuchen um Einleitung eines Anerkennungsverfahrens

Kosten

Keine Gebühren

Rechtsgrundlagen